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Wohnsitz – ABC IntStR / 4 Beratungshinweis

Dr. Marion Frotscher
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Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wird nicht nur durch einen Wohnsitz, sondern auch durch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt"). Soll die beschr. Steuerpflicht in Deutschland daher aufgegeben werden, muss darauf geachtet werden, dass nicht nur der Wohnsitz aufgegeben wird, sondern auch der gewöhnliche Aufenthalt.

Die Aufgabe eines Wohnsitzes in Deutschland sollte umfassend dokumentiert werden, um gegenüber der Finanzverwaltung den entsprechenden Nachweis führen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch ratsam, den Zuzug in den anderen Staat zu dokumentieren, um das Datum des Wegzugs nachweisen zu können (z. B. durch einen Zollnachweis).

Für die Frage, ob ein Wohnsitz vorliegt, ist u. a. zwar der subjektive Wille des Stpfl. entscheidend. Allerdings ist dieser nach den objektiven Umständen zu ermitteln. Daraus ergeben sich in der Praxis häufig Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Es sollte daher, wenn ein Wohnsitz in Deutschland begründet oder aufgehoben werden soll, die persönliche Situation (Zeitschriftenabos, Versicherungen etc.) daran angepasst werden. Dies wird in der Praxis häufig versäumt.

In der Praxis geht die Finanzverwaltung häufig von einem inländischen Wohnsitz aus, wenn der Stpfl. im Inland eine Wohnung hat und nicht nachweisen kann, dass er diese dauerhaft vermietet hat. Hat der Stpfl. im Inland eine Wohnung, sollte diese daher möglichst langfristig vermietet werden. Wenn über längere Zeit ein Mieter gesucht wird, sollte dokumentiert werden, dass der Stpfl. sich ernsthaft um eine dauerhafte Vermietung bemüht (Anzeigen, Makler, etc.).

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