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Frotscher/Geurts, EStG § 35 Steuerermäßigung bei Einkünf ... / 5.3 Spezialregelung: DBA-Freistellungsfälle des Abs. 2 S. 3

Carsten Schmitt
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Rz. 145

In § 35 Abs. 2 S. 3 EStG findet sich eine Spezialregelung, die wohl nur selten zur Anwendung kommen wird und durch das Gesetz zum Dritten Zusatzprotokoll zum DBA Niederlande[1] eingefügt wurde.[2] Damit wird einer Sonderregelung im DBA Rechnung getragen. Diese sieht vor, dass bei einer Investition in einer Personengesellschaft im deutsch-niederländischen Gewerbegebiet Aventis (Aachen-Heerlen) nicht das sonst übliche Betriebsstättenprinzip entsprechend dem Vorbild des Art. 7 Abs. 1 OECD-MA anzuwenden ist. Vielmehr wird diese Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Niederlande wie ein Direktgeschäft besteuert. Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten enthalten derzeit keine vergleichbare Regelung. Gleichwohl hat der Gesetzgeber sich für allgemeine Formulierungen und Vorgaben entschieden, sodass eine Ausweitung auf weitere Fälle durch die entsprechende Änderung der DBA mit den deutschen Nachbarstaaten grundsätzlich möglich wäre.

 

Rz. 146

Wird in dem genannten Gebiet eine Personengesellschaft errichtet und ist hieran ein Niederländer beteiligt, so würde dies normalerweise zu einer Betriebsstätte führen. Diese würde im Inland der GewSt unterliegen und eine beschränkte ESt-Pflicht des niederländischen Gesellschafters nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG auslösen. Dem steht jedoch die Regelung im DBA entgegen.[3] Sie bewirkt, dass diese Betriebsstätteneinkünfte weder der deutschen ESt noch der GewSt unterliegen, weil das Besteuerungsrecht den Niederlanden zugewiesen ist. Insoweit steht das DBA den nationalen Regelungen entgegen. Diese Einkünfte bleiben in Deutschland steuerfrei. Der auf den Niederländer entfallende Gewinnanteil ist somit weder im Gewerbeertrag noch im GewSt-Messbetrag enthalten.

 

Rz. 147

Ist eine inländische natürliche Person an einer solchen Personengese...

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