Rz. 140

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Endet die > Unbeschränkte Steuerpflicht des Stpfl/Zulageberechtigten, entfällt auch die Voraussetzung für den SA-Abzug nach § 10a EStG (> Rz 9); die Zulageberechtigung wird davon nicht berührt (> Rz 5/2). Aus europarechtlichen Gründen wird die bis dahin gewährte staatliche Förderung nur zurückgefordert, wenn der Zulageberechtigte/Stpfl in ein Land verzieht, das nicht zu den EU/EWR-Mitgliedstaaten zählt. Das Gleiche gilt, wenn der Stpfl aufgrund eines DBA (> Doppelbesteuerung) als außerhalb des EU/EWR-Bereichs ansässig gilt. Für > Großbritannien und Nordirland besteht – mit Blick auf den mittlerweile vollzogenen EU-Austritt – eine Sonderregelung. Ansonsten gelten in diesen Fällen die Regelungen der §§ 93, 94 EStG zur schädlichen Verwendung entsprechend (vgl im Einzelnen § 95 Abs 1 EStG; zur schädlichen Verwendung > Rz 124 ff).

 

Rz. 141

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Wegzug ins > Ausland Rz 1 führt jedoch nicht zur Auszahlung des Altersvorsorgevermögens. Die vertraglichen Beiträge können auch vom Ausland aus weitergezahlt werden. Der Zulageberechtigte kann deshalb bei der ZfA (> Rz 84) beantragen, die Rückzahlung der staatlichen Förderung bis zum Beginn der Leistungs-/Auszahlungsphase zinsfrei zu stunden. Die Stundung wird verlängert, wenn mindestens 15 % der zufließenden Rente zur Tilgung des Rückforderungsbetrags verwendet werden (§ 95 Abs 2 EStG).

Wird das geförderte Altersvorsorgevermögen ganz oder teilweise vorzeitig ausgezahlt (schädliche Verwendung), endet die Stundung und der gesamte Rückzahlungsbetrag wird fällig (§ 95 Abs 2 Satz 3 EStG). Entsprechendes gilt, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nach Beginn der Auszahlungsphase endet (BMF vom 21.12.2017, Rz 236 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).

 

Rz. 142

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Begründet der Zulageberechtigte nach dem Wegzug ins > Ausland Rz 1 erneut einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland und wird er damit wieder unbeschränkt steuerpflichtig oder wird er auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff), so wird ihm der Rückzahlungsbetrag bei vorheriger Stundung von der ZfA erlassen; darauf hat er einen Rechtsanspruch (§ 95 Abs 3 EStG).

 

Beispiel:

Der ledige ArbN E, der bei einem deutschen Mineralölkonzern beschäftigt ist und seit Jahren in einen geförderten Altersvorsorgevertrag eingezahlt hat, ist für einen einzelnen großen Montageauftrag nach > Venezuela entsandt worden. Anschließend soll er ins > Inland an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. E hat seine Wohnung im Inland für die Dauer des Auslandseinsatzes aufgegeben, der vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2021 dauert. E ist im gesamten Jahr 2020 und 2021 in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. E beantragt deshalb gemäß § 95 Abs 2 EStG die Stundung der Rückzahlung der steuerlichen Förderung.

E kann bis zum 31.12.2023 für die Jahre 2020 und 2021 nachträglich die Zulage für seinen Altersvorsorgevertrag beantragen. Zusätzlich wird ihm der gestundete Rückforderungsbetrag erlassen.

Da der Erlass von der vorausgehenden Stundung abhängig ist, empfiehlt es sich, stets Stundung zu beantragen. Ggf kommt aber uE eine Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO in Betracht (§ 96 Abs 1 Satz 2 EStG schließt nur die Anwendung von § 163 AO aus; > Billigkeit Rz 13 ff).

 

Rz. 143, 144

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Randziffern einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge