Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialrecht

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zerb 11/2017, Methodische G... / b) Notwendigkeit der Korrektur zum Zugriff auf die Nachlasssubstanz?

Kann oder muss evtl. der Testamentsvollstrecker in unserem Beispiel bei seinem Antrag auch vorsehen, dass er über die beantragte Korrektur der Verwaltungsanordnung Zugriff auf die Nachlasssubstanz haben soll? Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich? Maßstab hierfür ist, wie wir gesehen haben, nicht die schriftlich fixierte Apanage der Erblasserin, sondern die Frage der...mehr

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FoVo 11/2017, Keine Berücks... / 2 II. Aus der Entscheidung

Der BGH widerspricht Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nach § 850f Abs. 1 Buchst. a oder c ZPO noch nach § 765a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen. Kein Fall von § 850f Abs. 1 lit a) ZPO Nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 lit. a Z...mehr

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zerb 11/2017, Methodische G... / a) Korrekturnotwendigkeit bzgl. des Ermessens des Testamentsvollstreckers bei der Mittelverwendung?

Vor allem ältere Verwaltungsanordnungen räumen dem Testamentsvollstrecker ein sehr weites Ermessen bei der Mittelverwendung für den Behinderten ein. Im Urteil des BSG vom 17.2.2015 ging es um eine solch weite Anordnung.[85] Das BSG anerkennt die erbrechtliche Lage und verneint das Vorhandensein von bereiten Mitteln im Sinne des Sozialrechts: denn der Testamentsvollstrecker d...mehr

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Jansen, SGB X § 37 Bekanntg... / 2.3 Öffentliche Bekanntgabe (Abs. 3, 4)

Rz. 15 Die Regelung des Abs. 3 ermöglicht die öffentliche Bekanntgabe eines VA. Dies eröffnet, ähnlich wie bei Gesetzen, lediglich die potentielle Kenntnisnahme durch die Beteiligten, führt jedoch gleichfalls zur Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit, und zwar gerade, wenn eine solche Kenntnisnahme nicht erfolgt ist. Daher ist eine solche öffentliche Bekanntgabe nur in durch...mehr

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Sommer, SGB V § 2a Leistung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 6 Banafsche, Die UN-Behindertenkonvention und das deutsche Sozialrecht, SGb 2012 S. 373, 440. Henning, Hilfsmittelversorgung zum Ausgleich einer Behinderung in der gesetzlichen Krankenversicherung, SGb 2015 S. 83. Kainz, Wesentliche Änderungen durch das neue Bundesteilhabegesetz, NZS 2017 S. 649. Kessler, Anmerkungen zur Reform des sozialrechtlichen Behinderungsbegriff, SGb...mehr

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AGS 10/2017, Berücksichtigu... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist begründet. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen, wie hier, das GKG nicht anzuwenden ist, entstehen Beitragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Wird die Erstattung einer Rahmengebühr verlangt, so ist die vom Anwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmte Gebühr die gesetzliche Gebühr. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob d...mehr

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zfs 10/2017, Entscheidungsv... / 3 Anmerkung:

1. Die in § 108 SGB VII angeordnete Bindungswirkung ist notwendig, um zu verhindern, dass ein Geschädigter, der nach einem Unfallereignis Ersatzansprüche geltend machen will, sich zwischen die Stühle setzt und leer ausgeht. Lehnt die Haftpflichtversicherung des Schädigers unter Hinweis auf sozialrechtliche Haftungsausschlüsse (§§ 104–106 SGB VII) die Eintrittspflicht ab und ...mehr

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Klose, SGB I § 34 Begrenzun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 18 Behn, Die Neuregelung des Internationalen Privatrechts und das Sozialrecht, RV 1986 S. 213. Eichenhofer, Die Stellung polygamer Ehen im deutschen Sozialrecht, SGb 1986 S. 136. ders., Ausländische Vaterschaftsfeststellung und inländische Kindergeldberechtigung, IPRax 1998 S. 352. ders., Neue internationalfamilienrechtliche Vorfragen im Sozialrecht, SGb 2016 S. 184. Sanders...mehr

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Klose, SGB I § 33b Lebenspa... / 2.2.3 Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Rz. 15a Mit Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2787) wurde in das Lebenspartnerschaftsgesetz der § 20a eingefügt, der die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe vorsieht. Dies ist ab 1.10.2017 möglich. Mit der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe e...mehr

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Klose, SGB I § 33b Lebenspa... / 2.2.4 Bedeutung von § 33b

Rz. 15b Die Bedeutung des § 33b wird in Zukunft abnehmen, weil Lebenspartnerschaften nicht mehr neu begründet werden können. § 33b behält jedoch seinen Anwendungsbereich für das Sozialrecht für die in der Vergangenheit begründeten Lebenspartnerschaften und dabei insbesondere in den Fällen, in denen eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe (nach § 17a des Personens...mehr

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Klose, SGB I § 33b Lebenspa... / 2.2.2 Ende der Lebenspartnerschaft

Rz. 13 Die Beendigung der wirksamen zustande gekommenen Lebenspartnerschaft erfolgte und erfolgt auf Antrag durch ein die Lebenspartnerschaft aufhebendes Urteil (§ 15 Abs. 1 LPartG). Ausreichend ist dabei die ein- oder beidseitige öffentlich beurkundete Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Bei beidseitig übereinstimmender Erklärung erfolgt die Aufhe...mehr

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Klose, SGB I § 33b Lebenspa... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 16 Beck, Die verfassungsrechtliche Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, NJW 2001 S. 1894. Bömelburg, Die eingetragene Lebenspartnerschaft – ein überholtes Rechtsinstitut ?, NJW 2012 S. 2753. Braun, "Ein neues familienrechtliches Institut" Zum Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, JZ 2002 S. 23. Brosius-Gersdorf, Die Ehe für alle durch Änderung des BGB...mehr

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Klose, SGB I § 34 Begrenzun... / 2.1.3 Einschränkung: Inländischem Recht vergleichbar

Rz. 9 An die sich nach ausländischem Recht richtenden familienrechtlichen Beziehungen ist zwar grundsätzlich anzuknüpfen, für die Anwendung und Übertragung auf die Vorschriften des SGB ist aber zusätzliche Voraussetzung, dass dieses Rechtsverhältnis einem deutschen Rechtsverhältnis entspricht (3. Prüfungsschritt). Die Vorschrift bezweckt daher die Begrenzung sozialrechtliche...mehr

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Klose, SGB I § 33b Lebenspa... / 2.1 Lebenspartnerschaft

Rz. 4 Das Lebenspartnerschaftsgesetz, als Art. 1 des Gesetzes v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) verkündet, hat ein eigenständiges Rechtsinstitut (Lebenspartnerschaft) begründet, das nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht. Diese Beschränkung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil v. 17.7.2002, 1 BvF 1/01, und 1 BvF 2/01, BVerfGE 105 S. 313). Mit der Begründu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Gründe für einen besonderen steuerlichen Arbeitnehmerbegriff

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff für das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht gibt es nicht. Er wäre zwar im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtsanwendung an sich geboten und von der Praxis gefordert (vgl zuletzt Bonjean, DStR 24/2017 Editorial). Die Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete sind aber zu...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / A. Bedeutung

Rz. 1 Die Rechtsschutzversicherung hat in den letzten Jahrzehnten einen nicht vorhergesehenen Aufschwung genommen. Hervorgegangen aus mittelalterlichen genossenschaftlichen Einrichtungen,[1] verfügten in Deutschland im Jahre 1998 ca. 17 Mio. Haushalte (= ca. 38 Mio. Personen) über eine Rechtsschutzversicherung, also etwas mehr als 45 %. Die deutschen Rechtsschutzversicherer ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Arbeitsbedingungen

Rz. 225 Sind Versicherte auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Pkw fahren dürfen, kann die Wegefähigkeit von Bedeutung sein, also die Fähigkeit, Fußwege von der Wohnung zur Haltestelle sowie vom Zielpunkt des öffentlichen Verkehrsmittels zum Betrieb und zurück bewerkstelligen zu können. Im Sozialrecht setzt eine (volle) Erwer...mehr

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Jansen, SGG § 94 Rechtshäng... / 2.6 Wirkungen der Rechtshängigkeit

Rz. 18 Die Rechtshängigkeit hat Wirkungen sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessrechtlicher Hinsicht. Rz. 19 Materiell-rechtliche Wirkungen Materiell-rechtlich bewirkt die Rechtshängigkeit eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung (§ 45 Abs. 2 SGB I; §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 3 SGB IV; § 50 Abs. 4 SGB X; § 209 BGB a. F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. d. F. des Ge...mehr

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Sauer, SGB II § 6a Zugelass... / 2.3 Weitere zugelassene kommunale Träger

Rz. 25 Abs. 2 bis 4 enthalten die Regelungen zur Erweiterung der Anzahl der zugelassenen kommunalen Trägerschaften entsprechend dem politischen Kompromiss zur Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit einer Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e GG) zur Ermöglichung der Beibehaltung der Mischverwaltung durch die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger vo...mehr

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§ 2 Die Mandatierung beim P... / B. Getrennte Akten für unterschiedliche Rechtsgebiete

Rz. 2 Oftmals bringt es eine verkehrsrechtliche Mandatierung mit sich, dass unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sein können. Eine Grobeinteilung alleine im Bereich des Verkehrsrechts erstreckt sich auf die Rechtsgebiete des Verkehrsverwaltungsrechts, des Verkehrsordnungswidrigkeiten- bzw. Verkehrsstrafrechts sowie des Verkehrszivilrechts und nicht zuletzt auf das des So...mehr

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§ 11 Sozialversicherungsrec... / Literaturtipps

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§ 13 Unfallmedizin für Anwälte / 2. Amputationen

Rz. 239 Amputation bedeutet die Abtrennung eines Körperteils. Man unterscheidet zwischen Amputation als chirurgischem Eingriff und traumatischer Amputation als Unfallfolge. Man differenziert ferner zwischen Amputationen aufgrund von arteriellen Verschlusskrankheiten und den Amputationen aufgrund eines Unfalls. Hier handelt es sich meistens um starke, offene Frakturen. Wenn e...mehr

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§ 13 Unfallmedizin für Anwälte / c) Komplikationen, Spätfolgen und Risiken

Rz. 119 Die Prognose ist allgemein schlecht. Häufig tritt auch eine Hüftkopfnekrose (siehe Rdn 285 f. – Praxistipp) ein mit der Folge einer erneuten Operation und einer Totalendoprothese, d.h. es kommt zu einem frühzeitigen Gelenkersatz. Bekanntlich können Prothesenoperationen auch kompliziert sein, da ein erheblicher Blutverlust eintreten...mehr

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§ 13 Unfallmedizin für Anwälte / a) Grundlagen

Rz. 148 Bei der Patellaluxation handelt es sich um eine Kniescheibenverrenkung. Statistisch gesehen passieren derartige Verletzungen meistens durch Verkehrsunfälle, Arbeitsunfälle, aber auch manchmal beim Sport. Geschädigte haben hierbei starke Schmerzen. Es kommt zu starken Weichteilschwellungen. Generell kann gesagt werden, dass eine Kniegelenksluxation einen Notfall darst...mehr

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§ 13 Unfallmedizin für Anwälte / c) Komplikationen, Spätfolgen und Risiken

Rz. 145 In der Regel treten Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk auf. Es kann zu Arthrosen (siehe Rdn 244 f.) kommen und zu Pseudarthrosen (siehe Rdn 293) sowie zum Kraftverlust. Ferner ist zu berücksichtigen, dass statistisch gesehen ein Drittel aller Patienten trotz optimaler Versorgung und Beachtung sämtlicher ärztlicher Regeln über Dauerschmerzen klagen. Gerade bei Trü...mehr

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§ 11 Sozialversicherungsrec... / A. Allgemeine Regelungen des Sozialversicherungsrechts

Rz. 2 Im Sozialversicherungsrecht gelten grundsätzlich andere Regelungen als in der zivilrechtlichen Schadensregulierung. Das schadensersatzrechtliche Haftungssystem und das Schadensersatzsystem sind eingebettet in eine Vielzahl von sozialversicherungsrechtlichen Aspekten und Regelungen. Der Geschädigte erhält nicht nur den Schadensersatz vom Schädiger, sondern hat eine Viel...mehr

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§ 1 Einleitung

Rz. 1 Im Bereich des Straßenverkehrs werden mehr als 90 % der Personenschäden außergerichtlich reguliert. Nicht ganz so hoch ist die Quote bei der Regulierung von Privathaftpflicht- sowie Tierhalterhaftpflichtschäden. Im Bereich des Arzthaftpflichtrechts ist das Verhältnis eher umgekehrt: Die wenigsten Fälle werden außergerichtlich reguliert, hingegen muss der Geschädigte se...mehr

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§ 2 Die Mandatierung beim P... / D. Erkennen des Personen(groß)schadens

Rz. 6 Die größte Schwierigkeit bei der Regulierung des Personenschadens liegt darin, aus der Fülle der Personenschäden den Großschaden herauszufinden. Dieses erfordert besondere Sachkenntnis und begründet ein erhebliches Haftungspotential. Jeder Anwalt ist also gut beraten, bei der Aufklärung des Sachverhalts Indizien aufzunehmen, die für das Vorliegen eines Großschadens spr...mehr

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§ 12 Personenversicherungen / 2. Berufsunfähigkeit und verwandte Rechtsbereiche

Rz. 137 Die Berufsunfähigkeit im Sinne der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als privatrechtlichen Vertrag ist ein Rechtsbegriff, welcher losgelöst ist von anderen Berufsunfähigkeitsvokabeln aus anderen Rechtsgebieten. Dies ist für die Erklärung gegenüber dem Mandanten wichtig, da oftmals Berufsunfähigkeit aus anderen Rechtsgebieten (z.B. aus dem Sozialrecht) mit Berufsun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 67... / 2.1 Antragserfordernis

Rz. 5 Das Kindergeld wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag ausgezahlt; die Antragstellung ist Sachentscheidungsvoraussetzung. Dabei ist der Antrag von einem bestimmten Berechtigten für ein bestimmtes Kind zu stellen; mehrere Kinder können in einem Antrag zusammengefasst werden. Es muss jedoch erkennbar sein, für welches Kind/welche Kinder Kindergeld (namentliche ...mehr

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FF 07/08/2017, Elternunterh... / 2 Aus den Gründen:

[2] A. Der Antragsteller erbrachte für die im Februar 2013 verstorbene Mutter des Antragsgegners ab Juli 2010 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein in ihrem Miteigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 200 ...mehr

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AGS 7/2017, Erstattungsfähi... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 197 Abs. 2 SGG statthafte und zulässige Erinnerung ist begründet. Den Erinnerungsführerinnen steht eine Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1a VV (a.F.) i.H.v.198,79 EUR zu. Nach Nr. 7000 Nr. 1a VV (hier: in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung; § 60 Abs. 1 S. 1 RVG) kann für Ablichtungen aus Behördenakten die Dokumentenpauschale von 0,50 EUR je Seite für die e...mehr

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zfs 6/2017, Sturz bei Nothi... / 3 Anmerkung:

1. Rettungsversuche von Kraftfahrern im Straßenverkehr durch Ausweichen vor anderen Verkehrsteilnehmern, um den Eintritt von Schäden zu verhindern, können zu Selbstschädigungen des hilfswilligen Retters führen. Ansprüche auf Ersatz der hieraus herrührenden Schäden werden in unterschiedlicher Art und Weise nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und nach dem Gr...mehr

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Klose, SGB I Vorbemerkungen zum Zweiten Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 bis 29)

Rz. 1 Der mit Einweisungsvorschriften bezeichnete Zweite Abschnitt enthält im Zweiten Titel mit den §§ 18 bis 29 Ausführungen über einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 26/27) ist dazu ausgeführt, dass die Vorschriften in engem Zusammenhang mit den §§ 13 bis 15 stehen und wie diese dazu beitragen sollen, jedem B...mehr

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Deutschlandweites Korruptionsregister beschlossen

Zusammenfassung Korrupte Unternehmen sollen in einem bundesweiten "Wettbewerbsregister" gelistet werden. Dies hat das Kabinett am 29.03.2017 beschlossen. Erstmals soll in ganz Deutschland eingeführt werden, was es bisher nur in manchen Bundesländern und dort sehr uneinheitlich gibt. Unternehmen, in denen Bestechungen, Betrug oder Kartellvergehen u. ä. vorgekommen sind, solle...mehr

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Sauer, SGB II Vorbemerkungen zum Vierten Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 bis 45)

Rz. 1 Das Vierte Kapitel enthält die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Ein eigener Abschnitt ist Vorschriften gewidmet, die das gemeinsame Vorgehen der kreisfreien Städte und Kreise sowie der Agenturen für Arbeit regeln. Rz. 1a Eine gesetzlich vermutete Bevollmächtigung erfasst alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung für die Mitglieder der Bedarfsgemei...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem Sozialrecht für Erbrechtler (Teil 2)

1 Der Beitrag schließt an den Beitrag aus ZErb 3/2017, 67 ff an. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Teile des Sozialrechts und darüber, wo es Schnittstellen zum Erbrecht gibt. Im ersten Teil standen das Sozialversicherungsrecht und das soziale Entschädigungsrecht im Mittelpunkt. Nachfolgend geht es um Leistungen der Existenzsicherung, SGB II und SGB XII....mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / 1

Der Beitrag schließt an den Beitrag aus ZErb 3/2017, 67 ff an. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Teile des Sozialrechts und darüber, wo es Schnittstellen zum Erbrecht gibt. Im ersten Teil standen das Sozialversicherungsrecht und das soziale Entschädigungsrecht im Mittelpunkt. Nachfolgend geht es um Leistungen der Existenzsicherung, SGB II und SGB XII.mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / 3

Auf einen Blick Erbrechtliche Zuflüsse sind im SGB II und SGB XII anrechenbares oder geschontes Einkommen oder Vermögen. SGB II und SGB XII entwickeln sich beim Einsatz von Einkommen und Vermögen auseinander. Fachleistungen für behinderte Menschen werden ab 1.1.2020 in das SGB IX eingegliedert und erhalten dann eigene Anrechnungsregeln für das Einkommen, bzw. Vermögen. Eine ...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / 5. Schnittstellenschwerpunkt: SGB II und SGB XII

a) Von allem etwas – Leistungen aus beiden Systemen und der Aufwendungsersatzanspruch Den größten Praxisbezug für den Erbrechtler haben die Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII. Im ersten Teil des Beitrags wurde schon das Dauerbrennerthema "Überleitung nach § 93 SGB XII" angesprochen. Es besteht fast immer Unsicherheit, wer welchem Leistungssystem zuzuordnen is...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / b) Der Einsatz von Mitteln in der Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft – keine Schuldentilgung

Nicht Erwerbsfähige, die mit einem leistungsfähigen Berechtigten nach SGB II zusammenleben, fallen als Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II) unter das SGB II. In der Bedarfsgemeinschaft des SGB II, wie in der Einsatzgemeinschaft des SGB XII, kommt es bei der Pflicht zum Einsatz und zur Verwertung von Einkommen und Vermögen nicht nur auf den primären Leistungssuchenden an, sondern ...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / f) Verschweigen, verweigern und verprassen – Auf gut Deutsch: "Das Geld habe ich verprasst"

Der Anfall einer Erbschaft kann im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bewirken. Es besteht eine Verpflichtung zur Information des Leistungsträgers, weil es für "jeden vernünftig denkenden SGB II-Leistungsbezieher auf der Hand liegt, dass sich der Zufluss eines erheblichen Geldbetrages auf bedürftigkeitsabhängige Sozialleistu...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / c) Wer zu früh erbt oder beschenkt wird – oder die Neuregelung des Einkommensbegriffs im SGB II

Seit 1.8.2016 gelten Einschränkungen für dieses Prüfungsmuster und deshalb ist die nachfolgende Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt[8] von didaktischem Interesse, weil sie heute so im SBG II nicht mehr ergehen könnte. Der Fall: Der geerbte PKW Die Antragsteller standen seit 2014 als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug nach SGB II und beantragten die Weiterbewilligung von Le...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / e) Asche zu Diamanten oder: die Abzugsposten von einer Erbschaft

Ein Beispiel für die Abzugsposten von einer Erbschaft stellt die Entscheidung des SG Chemnitz dar.[19] Der Fall: Asche zu Diamanten Die Antragstellerin befand sich seit 2005 als Untermieterin eines Herrn W – nicht in Bedarfsgemeinschaft – im Leistungsbezug. Dieser verstarb 2012 und es stellte sich heraus, dass er die Antragstellerin bereits durch notarielles Testament von 199...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / i) Abgesang: Die sozialrechtliche Erbenhaftung im SGB II

Der Gesetzgeber lässt die beiden Existenzsicherungssysteme des SGB II und SGB XII tatbestandlich auseinanderdriften. Der Begriff des Einkommens weicht voneinander ab. Neu ist auch die Abschaffung der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung im SGB II. In § 35 SGB II war bisher in großer Ähnlichkeit zu § 102 SGB XII die sozialhilferechtliche Erbenhaftung geregelt. Zu Lebzeiten gesc...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / h) Bundesteilhabegesetz und Erbrecht oder: Was gibt es Neues ab 1.1.2017/2020?

Das Bundesteilhabegesetz[55] ist verabschiedet, und das Gesetz wird weitere Differenzierungen zwischen den einzelnen Leistungsbeziehern und erhebliche weitere Neuregelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen mit sich bringen. Das Bundesteilhabegesetz bezieht sich auf den Personenkreis der Menschen mit Behinderung, die Pate für das Behindertentestament gestanden haben,...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / a) Von allem etwas – Leistungen aus beiden Systemen und der Aufwendungsersatzanspruch

Den größten Praxisbezug für den Erbrechtler haben die Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII. Im ersten Teil des Beitrags wurde schon das Dauerbrennerthema "Überleitung nach § 93 SGB XII" angesprochen. Es besteht fast immer Unsicherheit, wer welchem Leistungssystem zuzuordnen ist und auf wessen Einkommen und Vermögen es ankommt. Grob und vereinfacht gesagt, geht ...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / d) Wer zu viel bekommt, oder: Versagung und darlehensweise Gewährung

Manchmal erbt man Dinge, die sozialhilferechtlich einfach nicht geschont sind. Schonvermögen liegt vor, wenn Vermögen nicht vorrangig zur Selbsthilfe eingesetzt oder verwertet werden muss. Dann spricht man von normativ geschonten Mitteln. Im SGB II ist der normative Schontatbestand in § 12 SGB II geregelt. Im SGB XII ist es § 90 SGB XII. Hierhin sollte der Blick gehen, wenn ...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / g) Testamente mit Beschränkungen und Beschwerungen: Wunderwaffe gegen Sozialhilferegress?

Die Gestaltung besonderer Testamente für behinderte und nicht behinderte Bedürftige gehört im Erbrecht seit Ende der 1970er Jahre zu den Topthemen in Literatur und Praxis. Die Sozialgerichte, insbesondere das Bundessozialgericht, halten sich dagegen immer noch zurück. Jahrelang lag der "Hauptkriegsschauplatz" im SGB II und SGB XII ausschließlich bei der Frage: "Ist eine Erbs...mehr

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AGS 4/2017, Keine Terminsge... / 2 Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG. Die Ablehnung der Erstattung der streitgegenständlichen Gebühr gem. Nr. 3106 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV durch den Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig. Eine Terminsgebühr in ihrer Ausprägung als "Be...mehr