Rz. 4

Das Lebenspartnerschaftsgesetz, als Art. 1 des Gesetzes v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) verkündet, hat ein eigenständiges Rechtsinstitut (Lebenspartnerschaft) begründet, das nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht. Diese Beschränkung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil v. 17.7.2002, 1 BvF 1/01, und 1 BvF 2/01, BVerfGE 105 S. 313). Mit der Begründung einer Lebenspartnerschaft sind gegenseitige Fürsorge, Unterstützung und Verantwortung als Rechtspflichten verbunden (§ 2 LPartG). Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird zudem einem eigenständigen gesetzlich geregelten Rahmen unterworfen, der weitgehend den inhaltlichen Regelungen einer Ehe entspricht. Da man eine allgemeine Gleichstellungsklausel der Lebenspartnerschaft mit einer Ehe wohl für verfassungsrechtlich bedenklich hielt, mussten diese Wirkungen jeweils durch eigenständige Vorschriften oder durch die Einbeziehung der Lebenspartner/Lebenspartnerschaft in vorhandene gesetzliche Regelungen festgeschrieben werden.

 

Rz. 5

Durch Art. 3 des Gesetzes v. 16.2.2001 waren bereits in einer Vielzahl sozialrechtlicher Vorschriften, die auf die Ehe abstellen oder den Ehegatten in Bezug nehmen, der Ehe die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft oder dem Ehegatten der Lebenspartner gleichgestellt worden, indem der Lebenspartner in den Regelungsbereich der Vorschrift mit einbezogen wird (z. B. bei der Familienversicherung in § 10 SGB V, § 25 SGB XI, bei der Gesamtrechtsnachfolge in § 56 Abs. 1 Nr. 1a). Mit Art. 3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 29.10.2004 (BGBl. I S. 3396) sind mit Wirkung zum 1.1.2005 insbesondere auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung, die Erziehungsrente und die Rentenabfindung einbezogen worden (vgl. dazu Vogel/Pötter, DAngVers 2005 S. 156; sowie Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 11.6.2010, 1 BvR 170/06, NZS 2011 S. 58). Soweit allerdings der Lebenspartner in sozialrechtliche Vorschriften nicht ausdrücklich einbezogen und genannt ist, findet die Vorschrift auf diesen keine Anwendung (z. B. bis 25.11.2015 hinsichtlich der Möglichkeit der Abzweigung nach § 48 bei Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebenspartner). Ob und in welchem Umfang auch im Sozialrecht aus Gründen der Gleichbehandlung nach dem AGG oder des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung nach Europarecht darüber hinausgehend Ansprüche zuerkannt werden, bleibt abzuwarten. (Zur betrieblichen Altersversorgung für Lebenspartner ab 1.1.2005 vgl. BAG, Urteil v. 14.1.2009, 3 AZR 20/07, BAGE 129 S. 105, und EuGH, Urteil v. 1.4.2008, C-267/06, NJW 2008 S. 1649 = NZS 2009 S. 31).

 

Rz. 5a

Inzwischen hat das BVerfG in mehreren Entscheidungen (z. B. Beschluss v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, NJW 2012 S. 2790 [LS] = BeckRS 2012, 54203; Beschluss v. 7.7.2009, 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124 S. 199) bestätigt, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen Eheleuten und Lebenspartner gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Daher ist fraglich, ob die Anwendung von für Eheleute geltenden sozialrechtliche Vorschriften auf Lebenspartner ausgeschlossen ist, wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.

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