Rz. 15

Die Regelung des Abs. 3 ermöglicht die öffentliche Bekanntgabe eines VA. Dies eröffnet, ähnlich wie bei Gesetzen, lediglich die potentielle Kenntnisnahme durch die Beteiligten, führt jedoch gleichfalls zur Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit, und zwar gerade, wenn eine solche Kenntnisnahme nicht erfolgt ist. Daher ist eine solche öffentliche Bekanntgabe nur in durch Rechtsvorschriften geregelten Fällen zulässig. Dies dient dem Schutz des Betroffenen. Die entsprechenden Regelungen haben allerdings im Sozialrecht eine nur geringe Bedeutung.

 

Rz. 16

Generell zugelassen ist die öffentliche Bekanntgabe eines VA in Form einer Allgemeinverfügung, wenn die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Da sich die Allgemeinverfügung an einen nur bestimmbaren Personenkreis richtet (vgl. § 31 Satz 2), dürfte sich in den meisten Fällen schon die Erfassung aller Personen zum Zwecke der individuellen Bekanntgabe als unmöglich erweisen. Gleiches gilt auch für die Fälle der so genannten dinglichen Allgemeinverfügungen, die die rechtliche Eigenschaft einer Sache oder Nutzung durch die Allgemeinheit betreffen, denn auch hier ist der Kreis der unmittelbar Betroffenen (z. B. bei der Errichtung oder Schließung von Krankenkassen) nur unter unverhältnismäßigem Aufwand und für potentielle Nutzer gar nicht zu ermitteln. Eine öffentliche Bekanntmachung kann sogar geboten sein, weil sonst die Kenntnisnahme Betroffener nicht möglich ist, wenn z. B. eine BKK neu errichtet wird.

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