Rz. 15b

Die Bedeutung des § 33b wird in Zukunft abnehmen, weil Lebenspartnerschaften nicht mehr neu begründet werden können. § 33b behält jedoch seinen Anwendungsbereich für das Sozialrecht für die in der Vergangenheit begründeten Lebenspartnerschaften und dabei insbesondere in den Fällen, in denen eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe (nach § 17a des Personenstandsgesetzes) nicht erfolgt. Insbesondere behält die Vorschrift ihre Bedeutung für die Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 hat keine Rückwirkung in dem Sinn, dass damit in auf eine Ehe oder darauf abstellende Regelungen, nunmehr auch der gleichgeschlechtliche Ehegatte einbezogen ist. Eine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft ist nur für Rechte und Pflichten der (ehemaligen) Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner vorgesehen; nicht jedoch insgesamt und für Pflichten Dritter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge