Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialrecht

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AGS 11/2016, Keine Anrechnu... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Sie hat allerdings nur Gültigkeit für das Sozialrecht. Dort ist die Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG als reine Bescheidungsklage ausgestaltet, so dass sie lediglich den Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids betrifft, nicht aber auf dessen inhaltliche Gestaltung. Die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens ist aber nur anzurechnen,...mehr

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AGS 10/2016, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr, die der Beschwerdeführer für die Vertretung im Widerspruchsverfahren erhalten hat, hälftig auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist; er kann daher eine höhere Festsetzung nicht verlangen. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung ...mehr

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AGS 10/2016, Anrechnung der... / 1 Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren vor dem SG hatte der durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz wegen zweier Minderungsbescheide nach § 31 SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und des mit diesem korrespondierenden Bewilligungsbescheids gesucht. Unter gleichem Datum hatte er, ebenfalls vertreten durch den Beschwerdeführer, auch Wide...mehr

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Jansen, SGB X § 38 Offenbar... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entspricht § 42 VwVfG . Berichtigungsvorschriften befinden sich auch in § 319 ZPO, § 138 SGG und § 118 VwGO. Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten war bereits früher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung anerkannt (BSGE 67 S. 70). § 129 AO ist hingegn weiter gefasst. Rz. 3 Die Beseitigung und Berichtigungsmöglichkeit für Unrichtigkeiten ist ei...mehr

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Jansen, SGB X § 35 Begründu... / 2.3 Ausnahme von der Begründungspflicht (Abs. 2)

Rz. 15 Abs. 2 nennt typisierend Fälle, in denen von einer Begründung in dem schriftlichen sowie elektronischen oder schriftlich sowie elektronisch bestätigten VA abgesehen werden kann. Dies gilt primär bei begünstigenden Ermessensentscheidungen, aber auch für belastende VA, wenn dabei die Angaben des Betroffenen unverändert zugrunde gelegt werden (z. B. Angaben über Einkünft...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Sozialrecht

Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber (Hrsg.), Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 1. Aufl. 2015, 2.008 S., Nomos Verlag, 88 EUR Das Sozialrecht und die in seinem Mittelpunkt stehenden, oft existenziell bedeutsamen Sozialleistungen haben – gerade auch in der anwaltlichen Praxis – aufgrund der vielfältigen Beziehungen dieser Materie zu anderen Rechtsgebieten (wie zum Arbeits-, Familie...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / 3. Verfassung und Sozialrecht – Vereinbarkeit von Sozialrecht mit höherrangigem Recht

Im Grundgesetz wird das Wort "sozial" nur an wenigen Stellen verwendet (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 74 Nr. 12 GG), im Grundrechtskatalog fehlen soziale Grundrechte. Dies bedeutet nicht, dass die Bundesrepublik (als sozialer Staat) der Sozialpolitik wenig Beachtung schenken würde. Für unsere Volkswirtschaft ist der soziale Sektor von großer wirtschaftlicher Tragweite. Di...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / 4. Sozialrecht und Arbeitsrecht

a) Bezüge zum Arbeitsrecht Besonders intensiv können die Schnittstellen zwischen Sozialrecht und Arbeitsrecht sein. Dies gilt insbesondere für die Materie "Sperrzeitfälle" i.S.v. § 159 SGB III. Hinweis: Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig, d.h. nicht solidarisch, wie es die Versichertengemeinschaft von ihm verlangen kann, verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund z...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / I. Schnittstellen zwischen Sozialrecht und anderen Rechtsgebieten

1. Einleitung Bei der Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften treten Probleme auf, die darauf zurückzuführen sind, dass gleichzeitig noch andere Rechtsgebiete betroffen sind. Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass der Gesetzgeber allzu häufig Sozialgesetze ändert mit der Folge, dass zunächst geprüft werden muss, welche Norm welchen Gesetzes in welcher Fassung anzuwenden i...mehr

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ZAP 9/2017, Neuerungen im Sozialrecht 2016/2017

I. Vorbemerkung Zum 1.8.2016 bzw. zum 1.1.2017 – teilweise erst mit noch späterem Inkrafttreten – hat sich eine Vielzahl von Änderungen im Sozialrecht ergeben. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich bewusst auf solche weitere Neuerungen, die für die anwaltliche Praxis – nicht nur im Sozialrecht, sondern teilweise auch im Bereich des Arbeitsrechts – bedeutsam sein dür...mehr

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ZAP 13/2017, Rechtsprechung... / IV. Sozialrecht

1. Ausgleichsabgabe nach § 73 Abs. 1 SGB IX bei untypischen Arbeitsplätzen Der Kläger des vorliegenden Verfahrens (BVerwG, Urt. v. 30.6.2016 – 5 C 1/15) ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein. Er beschäftigt Mitarbeiter sowohl in Deutschland als auch im Ausland, um entsprechend seiner Satzung u.a. Menschen in Not zu helfen. Zur Erreichung dieses Zwecks rekr...mehr

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ZAP 19/2016, Rechtsprechung... / VII. Sozialrecht

1. Statusverfahren Die rechtzeitige Klärung der im Einzelfall nicht einfach zu beantwortenden Frage, ob als selbstständig angesehene Tätige tatsächlich abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind, ist für Arbeitgeber von großer Bedeutung. Anhand der tatsächlichen Handhabung der geschlossenen Vereinbarungen sind im Einzelfall die für eine abhängige Beschäf...mehr

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ZAP 14/2015, Rechtsprechung... / VI. Sozialrecht

1. Arbeitslosengeld: Kein nachträgliches Verschieben der Rahmenfrist Bei Abschluss arbeitsgerichtlicher Vergleiche, in dem die Parteien für das Arbeitsverhältnis einen späteren Beendigungszeitpunkt vereinbaren, als den, zu dem zunächst gekündigt wurde, und wenn Arbeitnehmer inzwischen Arbeitslosengeld bezogen haben, sind sozialrechtliche Kenntnisse unumgänglich, wir folgender...mehr

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ZAP 22/2016, Rechtsprechung... / VIII. Sozialrecht

8.1 Ausgleichsabgabe bei untypischen Arbeitsplätzen Nach § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen i.S.d. § 73 SGB IX auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben ...mehr

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ZAP 1/2015, Rechtsprechungs... / IX. Sozialrecht

1. Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung Nach § 36 Abs. 2, Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrages geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten, und die Ausbildung auch unter Berücksichtigu...mehr

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ZAP 10/2016, Neuerungen im Sozialrecht 2015/2016

I. Existenzsicherungsrecht 1. Höhere Regelsätze Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), bei der allgemeinen Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII), beim Arbeitslosengeld II (§§ 19 f. SGB II) wurden die Regelsätze ab dem 1.1.2016 um 1,24 % erhöht. Alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) erhalten nun monatli...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen zwischen Sozialrecht und anderen Rechtsgebieten sowie Besonderheiten des Sozialgerichtsprozesses

I. Schnittstellen zwischen Sozialrecht und anderen Rechtsgebieten 1. Einleitung Bei der Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften treten Probleme auf, die darauf zurückzuführen sind, dass gleichzeitig noch andere Rechtsgebiete betroffen sind. Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass der Gesetzgeber allzu häufig Sozialgesetze ändert mit der Folge, dass zunächst geprüft werden m...mehr

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ZAP 17/2016, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Sozialrecht – 2. Halbjahr 2015

I. Existenzsicherungsrecht 1. Existenzsichernde Leistungen für EU-Zuwanderer? a) Ausschlussklausel des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sind von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen: Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (Nr. 2); Ausländerinnen und Ausländer, die ...mehr

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ZAP 23/2016, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Sozialrecht – 1. Halbjahr 2016

I. Grundsicherung für Arbeitsuchende 1. Leistungsausschluss für Ausländer Immer noch nicht ausgestanden ist die Frage, ob Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich nur aus der Arbeitssuche ergibt oder die kein Aufenthaltsrecht haben, einen Anspruch auf Existenzsicherungsleistungen haben. Das BSG hatte (Urt. v. 3.12.2015 – B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R; s. Sartori...mehr

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ZAP 6/2016, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Sozialrecht – 1. Halbjahr 2015

I. Existenzsicherungssysteme (SGB II, SGB XII und AsylbLG) 1. Regelbedarfe a) Regelbedarfsstufe 1 für volljährige behinderte Personen im elterlichen Haushalt Mit Urteilen vom 24.3.2015 (B 8 SO 5/14 R und 9/14 R) hat der 8. Senat des BSG seine Rechtsprechung zum Regelbedarf für volljährige Menschen mit Behinderung fortgesetzt (zu dieser Frage bereits BSG, Urt. v. 23.7.2014 – B 8...mehr

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ZAP 15/2015, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Sozialrecht – 2. Halbjahr 2014

I. SGB II und SGB XII 1. Regelbedarfe im SGB II ab dem Jahre 2011 "noch" verfassungsgemäß Das BVerfG hatte nach seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, hierzu Sartorius ZAP F. 18, S. 1119) erneut zu überprüfen, ob die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II verfassungsgemäß sind. Zu klären war die durch das frühere Urteil des BVerfG erzwunge...mehr

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ZAP 8/2017, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Sozialrecht – 2. Halbjahr 2016

I. Existenzsichernde Leistungen 1. Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) Leistungen nach dem SGB II setzen grundsätzlich das Bestehen von Hilfebedürftigkeit gem. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II voraus. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben auch das Einkommen und Vermögen des Partners bei...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / 2. Begriffe

a) Arbeitnehmer Bei der Beurteilung eines Sachverhalts muss der Richter der Sozialgerichtsbarkeit gelegentlich Gesetze eines fremden Rechtssystems anwenden. Dann taucht die Frage auf, wie Begriffe auszulegen sind, wenn deren sprachliche Fassung mit der uns geläufigen übereinstimmt. Selbst ohne solche Wechselwirkungen können bei der inhaltlichen Bestimmung gleichlautender Begr...mehr

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ZAP 9/2017, Neuerungen im S... / I. Vorbemerkung

Zum 1.8.2016 bzw. zum 1.1.2017 – teilweise erst mit noch späterem Inkrafttreten – hat sich eine Vielzahl von Änderungen im Sozialrecht ergeben. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich bewusst auf solche weitere Neuerungen, die für die anwaltliche Praxis – nicht nur im Sozialrecht, sondern teilweise auch im Bereich des Arbeitsrechts – bedeutsam sein dürften.mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / bb) Verdrängung

Konkurrenzsituationen beim Zusammentreffen von Sozialrecht und Privatrecht können durch Verdrängung aufgelöst werden. Wichtigstes Beispiel ist die gesetzliche Unfallversicherung: Sie hat die deliktische Haftung von Arbeitgeber und Arbeitskollegen für – einzelne – Arbeitsunfälle verdrängt. Als weiteres Beispiel für eine Verdrängung des Sozialrechts durch Privatrecht ist auf di...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / cc) Ergänzung

Konkurrenzlagen sind nicht aufzulösen, wo sie einander ergänzen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Häufung der Berechtigungen nicht zur doppelten Befriedigung eines identischen Interesses führt. Das ist der Fall, wenn Sozialrecht einen Schaden nur teilweise ausgleicht und deshalb privatrechtliche Ansprüche die vom Sozialrecht hinterlassene Lücke schließen. Beispiel hierfür i...mehr

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ZAP 3/2017, Rechtsprechungs... / VII. Sozialrecht

Betriebsprüfung/Statusklärung//Beitragserhebung Die Vielfalt moderner Arbeitsformen und der Arbeitsorganisation (etwa der Einsatz von Soloselbstständigen, Freelancern, Heim- oder Telearbeitern) beschäftigen ständig sowohl die arbeitsrechtliche als auch die sozialrechtliche Praxis, so hinsichtlich der Frage der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftig...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / a) Bezüge zum Arbeitsrecht

Besonders intensiv können die Schnittstellen zwischen Sozialrecht und Arbeitsrecht sein. Dies gilt insbesondere für die Materie "Sperrzeitfälle" i.S.v. § 159 SGB III. Hinweis: Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig, d.h. nicht solidarisch, wie es die Versichertengemeinschaft von ihm verlangen kann, verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / b) Wechselseitiges Zusammenwirken von Sozial- und Privatrecht

Das wechselseitige Zusammenwirken der Gebiete Sozialrecht und Privatrecht kann in verschiedensten Formen erfolgen. Unterwirft das Sozialrecht Arbeitnehmer der Versicherungspflicht oder belegt es deren Einkommen mit Beiträgen bzw. ersetzt bei Eintritt der sozialen Risiken (Krankheit, Alter etc.) den Verlust von "Arbeitseinkommen" verweist es dabei i.d.R. auf arbeitsrechtliche...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / a) Gemeinsame Aufgabenbewältigung

Probleme der Auslegung treten insbesondere bei inhaltlichen Beziehungen zwischen Sozialrecht und Privatrecht auf, wenn beide Disziplinen gemeinsame Aufgaben bewältigen, z.B. bei der Lösung gemeinsamer sozialer Konflikte. Darunter fällt u.a. die Sicherung des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung, wenn ein Arbeitnehmer nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete ...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / c) Konkurrenzlagen

Bei Konkurrenzsituationen ist zu unterscheiden zwischen Überschneidungen, Verdrängung und Ergänzung. aa) Überschneidung Bei der Überschneidung geht es um die Verdoppelung von Ansprüchen: Sozialrechtliche und privatrechtliche Angelegenheiten konkurrieren. Es gilt nun, sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Beispiel: Die bei Leistungen an Unterhaltsberechtigte oder Verbrechensopfer...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / 5. Auslegungsprobleme

Oben ist auf die Schwierigkeiten bei der Auslegung sozialrechtlicher Begriffe hingewiesen worden (s. I. 2. – Begriffe). So hat z.B. der Begriff "Arbeitnehmer" bis heute keine gesicherten juristischen Konturen gewonnen. Das beruht u.a. darauf, dass der Gesetzgeber auf eine Bestimmung des Begriffs "Arbeitnehmer" verzichtet hat. Auch in der Gesetzesbegründung sucht man vergebli...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / 1. Einleitung

Bei der Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften treten Probleme auf, die darauf zurückzuführen sind, dass gleichzeitig noch andere Rechtsgebiete betroffen sind. Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass der Gesetzgeber allzu häufig Sozialgesetze ändert mit der Folge, dass zunächst geprüft werden muss, welche Norm welchen Gesetzes in welcher Fassung anzuwenden ist.Die häufig...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / III. Schlussbetrachtung

Sozialrecht ist kein geschlossenes Rechtssystem. Bei der Bewertung eines Falls müssen deshalb herangezogene oder heranzuziehende Normen anderer Rechtsgebiete berücksichtigt werden. Es wurde aufgezeigt, dass die Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften oft Schwierigkeiten bereitet. Das liegt u.a. daran, dass das Sozialrecht Begriffe verwendet, die unscharf sind. Bei dem zentr...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / a) Arbeitnehmer

Bei der Beurteilung eines Sachverhalts muss der Richter der Sozialgerichtsbarkeit gelegentlich Gesetze eines fremden Rechtssystems anwenden. Dann taucht die Frage auf, wie Begriffe auszulegen sind, wenn deren sprachliche Fassung mit der uns geläufigen übereinstimmt. Selbst ohne solche Wechselwirkungen können bei der inhaltlichen Bestimmung gleichlautender Begriffe Auslegungs...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / aa) Überschneidung

Bei der Überschneidung geht es um die Verdoppelung von Ansprüchen: Sozialrechtliche und privatrechtliche Angelegenheiten konkurrieren. Es gilt nun, sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Beispiel: Die bei Leistungen an Unterhaltsberechtigte oder Verbrechensopfer entstehenden Konkurrenzlagen sind als Überschneidungen zu bezeichnen. Der Sozialleistungsträger erwirbt den privatrec...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / 1. Verfahren

a) Dauer des Sozialgerichtsverfahrens In einem Sozialgerichtsverfahren geht es häufig um existenzielle Fragen, die möglichst rasch entschieden werden sollten. Dies gilt insbesondere, wenn die Beteiligten über die Gewährung von sozialen Leistungen streiten. In jeder Lage des Verfahrens sollte der Richter prüfen, ob die Möglichkeit besteht, den Prozess zu beschleunigen. b) Mögli...mehr

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ZAP 9/2017, Neuerungen im S... / II. Existenzsichernde Leistungen

1. Neue Regelbedarfe im SGB II bzw. Regelsätze im SGB XII Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2017 entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2017 gem. § 28a SGB XII die Regelbedarfe nach § 20 Abs. 2 SGB II bzw. die Regelsätze nach § 27a SGB XII angepasst. Für Leistungsberechtigte der Regelbedarfstufe 1 gem. § 8 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz (Erw...mehr

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ZAP 9/2017, Neuerungen im S... / III. Arbeitsförderungsrecht

1. Neue Dienstanweisungen zur Sperrzeitregelung Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Dienstanweisung zu § 159 SGB III (Sperrzeitregelung) mit Stand 12/2016 aktualisiert und hierbei für Aufhebungsverträge den Anwendungsbereich des „wichtigen Grundes“ deutlich erweitert. Für Aufhebungsverträge – arbeitsgerichtliche Vergleiche waren i.d.R. nicht sperrzeitrelevant – besteht...mehr

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ZAP 10/2016, Neuerungen im ... / 1. Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

a) Kurzarbeitergeld Bisher betrug die Dauer des Kurzarbeitergelds nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III längstens sechs Monate. Die Höchstanspruchsdauer von bis zu zwölf Monaten wurde bisher jährlich durch Verordnung geregelt (§ 109 SGB III). Nunmehr sieht das Gesetz in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III die Bezugsdauer von bis zu zwölf Monaten vor. Durch Verordnung kann die Bezugsdauer nach...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / II. Besonderheiten des Sozialgerichtsprozesses

1. Verfahren a) Dauer des Sozialgerichtsverfahrens In einem Sozialgerichtsverfahren geht es häufig um existenzielle Fragen, die möglichst rasch entschieden werden sollten. Dies gilt insbesondere, wenn die Beteiligten über die Gewährung von sozialen Leistungen streiten. In jeder Lage des Verfahrens sollte der Richter prüfen, ob die Möglichkeit besteht, den Prozess zu beschleuni...mehr

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ZAP 10/2016, Neuerungen im ... / I. Existenzsicherungsrecht

1. Höhere Regelsätze Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), bei der allgemeinen Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII), beim Arbeitslosengeld II (§§ 19 f. SGB II) wurden die Regelsätze ab dem 1.1.2016 um 1,24 % erhöht. Alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) erhalten nun monatlich 404 EUR statt bislang 3...mehr

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ZAP 10/2016, Neuerungen im ... / II. Sozialversicherung

1. Arbeitsförderungsrecht (SGB III) a) Kurzarbeitergeld Bisher betrug die Dauer des Kurzarbeitergelds nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III längstens sechs Monate. Die Höchstanspruchsdauer von bis zu zwölf Monaten wurde bisher jährlich durch Verordnung geregelt (§ 109 SGB III). Nunmehr sieht das Gesetz in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III die Bezugsdauer von bis zu zwölf Monaten vor. Durch V...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / b) Praxistipps

Ob der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt hat (und deshalb von der Bundesagentur eine Sperrzeit festgestellt worden ist), ist vom angerufenen Sozialgericht zu klären. Sofern ein arbeitsgerichtliches Verfahren stattgefunden hat oder stattfindet, dürfen die Parteien in diesem Verfahren keine Vereinbarungen treffen, die zu Lasten der Versic...mehr

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ZAP 1/2017, Grundlagen des Sozialrechts

– Teil 1: Rentenversicherung (SGB VI), Unfallversicherung (SGB VII), Krankenversicherung (SGB V), Pflegeversicherung (SGB XI) I. Einleitung Im anwaltlichen Berufsalltag zählt das Sozialrecht für die nicht darauf spezialisierten Kollegen selten zu den Favoriten. Zu unübersichtlich, zu kompliziert und wenig ertragreich lauten die gängigen Einschätzungen. Befasst man sich allerdi...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / d) Fazit

Wie festgestellt, kann grundsätzlich in einem verweisenden Rechtssatz auf Begriffe eines anderen Rechtsgebietes verwiesen werden. So erwähnt z.B. die Bundesagentur für Arbeit in ihren Formularen den Begriff "Ausfall von Arbeitseinkommen". Dabei geht es i.d.R. nicht um das vollständige Einkommen, sondern nur um das – reduzierte – Einkommen nach dem SGB III. Es bedarf nicht de...mehr

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ZAP 10/2016, Neuerungen im ... / IV. Ausbildungsförderung

Durch das bereits am 23.12.2014 verabschiedete 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hat der Gesetzgeber eine BAföG-Reform beschlossen, die in ihren wesentlichen Teilen erst im August 2016 mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 bzw. des kommenden Wintersemesters in Kraft tritt. Auch hier bestand Handlungsbedarf bereits deshalb, weil über sechs Jahre h...mehr

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ZAP 9/2017, Neuerungen im S... / VI. Rückwirkende Befreiung von Rundfunkgebühren

Ab dem 1.1.2017 kann die Befreiung oder Ermäßigung von den Rundfunkgebühren rückwirkend für die letzten drei Jahre beantragt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren (so für die Befreiung beim Leistungsbezug im SGB II, SGB XII oder wenn schwerbehinderten Menschen das Merkzeichen RF zugesprochen...mehr

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ZAP 1/2017, Grundlagen des ... / I. Einleitung

Im anwaltlichen Berufsalltag zählt das Sozialrecht für die nicht darauf spezialisierten Kollegen selten zu den Favoriten. Zu unübersichtlich, zu kompliziert und wenig ertragreich lauten die gängigen Einschätzungen. Befasst man sich allerdings näher mit den einzelnen Zweigen des Sozialrechts, wird man feststellen, dass sich manche Einschätzung als in der Sache unberechtigtes ...mehr

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ZAP 10/2016, Neuerungen im ... / b) Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung

Dieses zum 8.12.2015 in Kraft getretene Gesetz sieht bei der ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativversorgung Verbesserungen vor. aa) Ambulante Palliativversorgung Die palliative Versorgung ist nunmehr explizit Bestandteil der Krankenbehandlung, § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V. Es besteht jetzt ein Rechtsanspruch auf allgemeine ambulante Palliativversorgung, § 37 Abs. 2a SGB ...mehr