Rz. 15a

Mit Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2787) wurde in das Lebenspartnerschaftsgesetz der § 20a eingefügt, der die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe vorsieht. Dies ist ab 1.10.2017 möglich. Mit der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe endet daher auch die Lebenspartnerschaft, auch als für das Sozialrecht maßgebliches Rechtsinstitut. Im Sozialrecht ist daher für Rechte und Pflichten in diesen Fällen ab der Umwandlung allein auf das Bestehen einer Ehe (auch von zwei Personen gleichen Geschlechts) abzustellen.

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