Nicht Erwerbsfähige, die mit einem leistungsfähigen Berechtigten nach SGB II zusammenleben, fallen als Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II) unter das SGB II.

In der Bedarfsgemeinschaft des SGB II, wie in der Einsatzgemeinschaft des SGB XII, kommt es bei der Pflicht zum Einsatz und zur Verwertung von Einkommen und Vermögen nicht nur auf den primären Leistungssuchenden an, sondern auch auf die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft/Einsatzgemeinschaft. Und so sah es das BSG[7] als vollkommen klar an, dass ein Miterbe, dem 8.000 EUR auf sein Konto überwiesen worden waren, damit zum einen sein überzogenes Konto nicht ausgleichen darf (Schuldentilgung ist rechtlich nicht akzeptiert) und zum anderen seinen erbrechtlichen Zufluss auch zur Bedarfsdeckung seines bedürftigen Partners einzusetzen hat.

Die Entscheidung, bei der es um die Aufhebung schon bewilligter Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II ging, zeigt für einen Erbrechtler den bis zum 1.8.2016 geltenden Prüfungsverlauf geradezu schulmäßig auf:

Eine "Erbschaft", die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs anfällt, ist nach der Rechtsprechung unabhängig von den Nachlassbestandteilen sozialrechtlich Einkommen und nicht Vermögen. Das gilt auch für den Anteil des Miterben.
Ein "bereites" Mittel ist sie wegen des Gegenwärtigkeits-/Faktizitätsprinzips erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses.
Fließt nur einmalig etwas zu, so ist die einmalige Einnahme im Verteilzeitraum auf 6 Monate gleichmäßig aufzuteilen
und zur Bedarfsdeckung der gesamten Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II einzusetzen.
Schuldentilgung ist im Regelfall nicht zu berücksichtigen.
Sind während der "Einsatzzeit" bereits Leistungen bewilligt worden, liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die zur Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X führt.

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