Rz. 2

Oftmals bringt es eine verkehrsrechtliche Mandatierung mit sich, dass unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sein können. Eine Grobeinteilung alleine im Bereich des Verkehrsrechts erstreckt sich auf die Rechtsgebiete des Verkehrsverwaltungsrechts, des Verkehrsordnungswidrigkeiten- bzw. Verkehrsstrafrechts sowie des Verkehrszivilrechts und nicht zuletzt auf das des Sozialrechts. Innerhalb des Verkehrszivilrechts ist eine weitere Untergliederung erforderlich: in den Sachschaden und in den Personenschaden. An den Personenschaden angebunden sind oftmals benachbarte Rechtsgebiete, wie das Recht der privaten Unfallversicherung sowie der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Auch das Sozialrecht ist meistens betroffen, wenn Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und/oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen. Gelegentlich bestehen auch Ansprüche gegen Sozialhilfeträger oder gegen die Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 3

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt für jede dieser Angelegenheiten getrennt zu bevollmächtigen ist und jeder einzelne Auftrag getrennt und losgelöst von den anderen Einzelmandatierungen isoliert abrechenbar ist. Nicht nur wegen der besseren Übersichtlichkeit, sondern auch aus haftungsrechtlichen Überlegungen (unterschiedliche Fristen!!) empfiehlt sich die strikte Trennung in unterschiedliche Akten.

 

Praxistipp

Wenn die Einzelmandate kanzleiintern von verschiedenen Anwälten bearbeitet werden, dann sollte in regelmäßigen Abständen eine gemeinsame Besprechung aller Sachbearbeiter, die mit ein- und demselben Lebenssachverhalt mandatiert worden sind, erfolgen. Oftmals finden sich wichtige Informationen in medizinischen Gutachten, die in die Haftpflichtakte eingehen, aber nicht automatisch als Kopie zur Akte "private Unfallversicherung" oder "BUZ" oder "Erwerbsminderungsrente" genommen werden. Dadurch können wertvolle Informationen für die anderen Sachbearbeiter verloren gehen, obgleich sie sich in der Kanzlei bereits in einer Akte bei einem anderen Sachbearbeiter befinden.

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