[2] A. Der Antragsteller erbrachte für die im Februar 2013 verstorbene Mutter des Antragsgegners ab Juli 2010 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein in ihrem Miteigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 200 qm. Hierfür fallen monatlich 1.000,17 EUR an Zins und Tilgung an. Beide Ehegatten verfügen über Erwerbseinkommen und sind steuerlich zusammen veranlagt.

[3] Das Amtsgericht hat u.a. den – den Wohnwert der selbstgenutzten Immobilie überschreitenden – Darlehensabtrag auf die Rücklage für die Altersvorsorge von 5 % des Bruttoeinkommens angerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einem rückständigen Elternunterhalt in Höhe von 3.543,12 EUR nebst Zinsen gelangt. Gegen den … Beschluss hat der Antragsgegner … Beschwerde eingelegt. Darauf hat das Oberlandesgericht den zu zahlenden Betrag auf 572,97 EUR reduziert. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

[4] B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt in dem im Tenor genannten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

[14] III. 1. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Elternunterhalt sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dem Grunde nach erfüllt. Der Bedarf und die Bedürftigkeit der Mutter des Antragsgegners im hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum sind unstreitig und die Ausführungen hierzu von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

[15] 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ebenso wenig etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner geltend gemachten Fahrtkosten in voller Höhe von 700 EUR monatlich anerkannt hat.

[16] a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsbeschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887 Rn 14 ff.). Die Höhe der als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten zu bestimmen, ist dabei in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten (Senatsurt. v. 21.1.1998 – XII ZR 117/96, FamRZ 1998, 1501, 1502).

[18] 3. Auch geht der Angriff der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des vom Oberlandesgericht vorgenommenen Abzugs der Beiträge für die Risiko-Lebensversicherung von monatlich 22,27 EUR fehl.

[19] Eine Risiko-Lebensversicherung dient weder der Vermögensbildung noch der Altersvorsorge. Sie kann vielmehr – wie wohl auch hier – eine Hausfinanzierung bzw. den Ausfall der Arbeitskraft absichern (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 959, 960, das die hierfür aufgewandten Prämienzahlungen als zu berücksichtigende Vorsorgeaufwendungen betrachtet). Beiträge hierfür können nach den Umständen des Einzelfalls auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen der Höhe der Prämien eine besondere Belastung darstellen (vgl. Botur, in: Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 1603 BGB Rn 47 m.w.N.).

[20] Wenn das Oberlandesgericht die entsprechenden Prämien auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner diese Versicherung bereits im Jahr 1998 abgeschlossen hatte, für absetzbar hält, liegt das noch in seinem – der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen – tatrichterlichen Ermessen.

[22] 5. Schließlich sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Wohnwert von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

[23] a) Zu den wirtschaftlichen Nutzungen können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschl. BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn 19 m.w.N.).

[24] b) Diesen Vorgaben hat das Oberlandesgericht Rechnung getragen, indem es für die Bewertung des Wohnvorteils maßgeblich auf die ersparte Miete abgestellt hat, die sich nach den nicht beanstandeten Feststellungen für beide Ehegatten auf insgesamt 700 EUR belief.

[25] 6. Während das Oberland...

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