Fachbeiträge & Kommentare zu Schadensersatz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) ›Weiterfresserschäden iwS‹.

Rn 47 ›Weiterfresserschäden iwS‹ traten in der Rspr erst später auf (BGHZ 117, 183; 138, 230; 146, 144) und werden vielfach nicht als eigenständige Fallgruppe behandelt (vgl aber Brüggemeier JZ 99, 99; Franzen JZ 99, 702 ff; Gsell Substanzverletzung und Herstellung 03, 8 ff u passim; Foerste FS v Westphalen 161, 173 ff), obwohl sie sich strukturell von ›Weiterfresserschäden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahmen, Abs 2 S 2.

Rn 10 II 2 ist 1990 zur Sonderstellung von Tieren in § 90a eingeführt worden. Danach kann die Herstellung (Heilung) eines verletzten Tieres nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil ihre Kosten den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Das berücksichtigt aber letztlich nur die Bindungen des Eigentümers an das Tier (AG Düsseldorf 3.2.22 – 27 C 40/21 spricht vom Affektionsi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Beeinträchtigung bzw Unterbrechung von Versorgungseinrichtungen.

Rn 38 Erste Fallgruppe der mittelbaren Substanzverletzungen ist die Beeinträchtigung bzw Unterbrechung von Versorgungseinrichtungen. Der BGH hat bei Produktionsstillstand durch Unterbrechung der Stromversorgung – neben einer Verletzung des Rechts am Unternehmen – eine Eigentumsverletzung abgelehnt (BGHZ 29, 65, 75), eine solche beim Verderb auszubrütender Eier aufgrund derse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berechtigter.

Rn 4 Ersatzberechtigt ist bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nur der Empfänger, bei einer amtsempfangsbedürftigen oder nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung jeder betroffene Dritte. Geschützt wird allein, wer auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat und darauf vertrauen durfte. Hat bei einer Zwangsversteigerung der Meistbietende sein Gebot angefochten, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Schadensposten.

Rn 6 Als weitere Schadensposten kommen in Betracht Verzögerungs- (§ 280 II, § 286) und Begleitschäden (§ 280 I). Dann sind die Verzögerungsschäden zu ersetzen, soweit sie bis zum Rücktritt entstanden waren; später entstandene nur bei Verzug mit den Pflichten aus dem Rücktritt und der Schadensersatzforderung; Einzelheiten bei Herresthal JZ 07, 798 [BGH 31.01.2007 - StB 18/06]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I und haftungsbegründende Kausalität.

Rn 129 Die Haftung wegen Verletzung einer Verkehrspflicht setzt nach der hier vertretenen Ansicht (s.o. Rn 3) die Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I voraus. Bei der haftungsbegründenden Kausalität kommen häufig Anscheinsbeweis (BGH VersR 94, 324, 325; NJW 08, 3775 Rz 17 mwN, krit Wesser NJW 08, 3761, 3762 ff; BGH NJW 10, 1072 Rz 7 ff mwN; Kobl ZfIR 15, 270, 271 [OLG Kob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Höhe.

Rn 9 Sie ist einzelfallabhängig und hat in einer angemessenen Beziehung zum Umfang der Beeinträchtigung und zum Reisepreis, der zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Reisenden wert war (BGH NJW 05, 1047 [BGH 11.01.2005 - X ZR 118/03]: zu Pauschalreisen; LG Frankfurt RRa 07, 69, 73), zu stehen. Auf sein Nettoeinkommen kommt es nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 23 Rechtsfolge von § 280 I ist der Ersatz des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens. Zu Inhalt und Umfang s.o. Rn 8. Vor Schadenseintritt ergibt sich regelmäßig ein Anspruch auf Unterlassung, der freilich als Erfüllungsanspruch (s § 241 Rn 23) nicht auf § 280 zu stützen ist (aA BGH NZBau 12, 652 f [BGH 05.06.2012 - X ZR 161/11] Rz 15; NJW 21, 3179 [BGH 29.07.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verkehrspflichten des Produzenten.

Rn 183 Für die Bestimmung der Pflichten des Produzenten gelten die allg Regeln über Konkretisierung und Umfang von Verkehrspflichten. Abzuwägen sind die Interessen des Produzenten (insb Möglichkeiten und Kosten der Gewährleistung eines bestimmten Niveaus von Produktsicherheit bzw der Reduzierung von Produktgefahren und die Zumutbarkeit solcher Maßnahmen, dazu insb BGHZ 104, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Schadensersatzpflicht erfordert eine gem § 118 nichtige oder durch Anfechtung nach den §§ 119, 120 rückwirkend vernichtete Willenserklärung. Auf andere Nichtigkeitsgründe, wie § 105 I, oder Anfechtungsrechte, zB § 123 I, ist § 122 nicht anwendbar. § 2078 III schließt § 122 bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung aus. Entspr gilt für die Anfechtung eines Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Elterliches Sorgerecht.

Rn 68 Das elterliche Sorgerecht ist grds nach § 823 I geschützt. Der Zuweisungsgehalt ergibt sich aus §§ 1626 ff. Ersatzansprüche kommen insb in Betracht für die Kosten der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes (BGHZ 111, 168, 172 ff) und seiner Rückführung sowie für Mehraufwendungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils (BGHZ 151, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wichtige Fallgruppen.

Rn 173 Architekten obliegen Verkehrspflichten ggü dem Auftraggeber sowie ggü denjenigen, die bestimmungsgemäß mit den Bauarbeiten bzw dem Bauwerk in Berührung kommen, zB den auf der Baustelle Beschäftigten, aber auch Passanten (zB BGHZ 68, 169, 174; NJW 91, 562, 563; 97, 582, 584). Die konkreten Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls, insb vom Umfang der jeweilig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 37 Beeinträchtigungen der Sachsubstanz sind insb die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache (auch zB durch erhebliche Verunreinigung, BGH DB 64, 65 f, unbefugtes Plakatieren, LG Bonn NJW 73, 2292, 2293 f [LG Bonn 15.06.1973 - 5 S 50/73]; AG Leipzig NJW-RR 98, 240 [AG Leipzig 18.07.1997 - 5 C 5887/97] oder Sachverbrauch, durch unaufgeforderte Telefaxwerbung, Hamm OLGR 07...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 5 Die in § 251 I vorgesehene Rechtsfolge ist die Entschädigung des Gläubigers in Geld. Ersetzt wird damit das Kompensations-, Geld- oder Summeninteresse statt des bei § 249 maßgeblichen Herstellungs- oder Integritätsinteresses. Auch für das Geldinteresse gilt aber die Formel von § 249 I, soweit sie sich auf den Totalersatz bezieht. Auszugleichen ist also jede Vermögensmin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme.

Rn 73 Auch das aus § 1618a iVm Art 6 GG abgeleitete Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme mit den engsten Verwandten wurde in einem Fall als ›sonstiges Recht‹ qualifiziert (LG Münster Sozialrecht aktuell 14, 171). Mag man hier auch den Zuweisungsgehalt bejahen, müssen doch in derartigen Fällen etwaige Kollisionen mit Rechten anderer Beteiligter (im konkreten Fall: Hau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 6 § 282 führt regelmäßig zur vollständigen Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis. Die Umwandlung erfolgt durch das Verlangen iSv § 281 IV, dem auch hier Gestaltungswirkung zukommt (s § 281 Rn 25). Ebenfalls wie bei § 281 (s dort Rn 37) kann es auch dazu kommen, dass nur ein abtrennbarer Teil des Schuldverhältnisses erfasst ist; die Abtrennbarkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Mitgliedschaftsrechte.

Rn 66 Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften (RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255) oder Vereinen (BGHZ 110, 323, 327 f, 334 f) können von § 823 I erfasst werden, nicht aber der bloße Börsenkurswert der Mitgliedschaft eines Aktionärs (Stuttg ZIP 06, 511, 514 f). Anspruchsgegner können jedenfalls Dritte sein; str ist, ob auch Verletzungen durch andere Mitglieder bzw Organ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Pflichtverletzung.

Rn 220 In Bezug auf die Pflichtverletzung kommt aufgrund allg Grundsätze (Sphärenbetrachtung, Waffengleichheit im Zivilprozess) eine Beweislastumkehr in denjenigen Bereichen in Betracht, die für Arzt oder Krankenhaus als ›voll beherrschbar‹ angesehen werden, insb beim Einsatz medizinisch-technischer Geräte und Materialien (zB BGH VersR 75, 952, 954; NJW 82, 699 f; 91, 1541, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verschulden.

Rn 19 Die subjektive Vorwerfbarkeit der unerlaubten Handlung (Verschulden) ist Voraussetzung der Haftung nach § 823 (zu anderen Haftungsmodellen Vor §§ 823 ff Rn 9 ff); die Darlegungs- und Beweislast trifft grds den Geschädigten (zu Modifikationen insb Rn 201, 204, 236 sowie – de lege ferenda – Rother NJ 12, 317, 321 ff). Das Verschulden muss sich auf Tatbestand und Rechtswi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verschlechterung der Sache.

Rn 2 Das BGB gibt keine Legaldefinition des Begriffes Verschlechterung, obwohl es ihn häufig verwendet (vgl §§ 292, 347, 602, 606, 644 I, 645, 848, 1050, 1057, 1133, 1135, 1226, 2132). Dem Wortstamm ›schlecht‹ ist dabei an sich noch keine Aussage zu entnehmen: Ob etwas als schlecht oder gut zu bezeichnen ist, verbleibt einer subjektiven Betrachtung und ist oftmals von Beglei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schäden aus Schutzpflichtverletzungen?

Rn 60 Für die Verletzung von Schutzpflichten wird vielfach die Auffassung vertreten, auf diese seien §§ 281, 283 generell nicht anwendbar; es komme lediglich § 282 zur Anwendung (s Saarbr NJW 07, 3503, 3505 [OLG Saarbrücken 25.07.2007 - 1 U 467/06]; Jauernig/Stadler § 281 Rz 4). Das ist in dieser Allgemeinheit freilich unzutreffend. Zwar wird bei der Verletzung von Schutzpfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Sicherungsaufklärung.

Rn 214 Die Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung, Sicherheitsaufklärung) ist erforderlich, um die notwendige Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess (›compliance‹) zu gewährleisten (s dazu insb BGH NJW 05, 427, 428; BGHZ 162, 320, 323; 163, 209, 217 ff; NJW 09, 2820 Rz 8 ff; VersR 18, 1192 Rz 11, alle mwN; Frahm NJW 22, 2899, 2899 f; zur Abgrenzung zum Befunder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Verbreitung von Werturteilen; Kritik.

Rn 96 Die Verbreitung von Werturteilen oder Kritik ist bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung iSd § 2 I Nr 2 UWG ausschließlich nach dem UWG zu beurteilen (Staud/J Hager § 823 Rz D 27; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 231). IÜ kann – in engen Grenzen – das Recht am Unternehmen einschlägig sein (dazu zB BGH GRUR 20, 435 [BGH 14.01.2020 - VI ZR 496/18] Rz 37, 41; GRUR-RS 20, 191...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verschulden als Voraussetzung/Anwendung des § 254.

Rn 6 Die Anwendung des § 277 ist aufgrund des Regelungsgehalts des § 989 ausgeschlossen: Spätestens ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeverlangens muss der Besitzer – auch wenn er weiterhin ein Besitzrecht für sich beansprucht – davon ausgehen, die Sache herausgeben zu müssen. Deshalb greift ab diesem Zeitpunkt die unbeschränkte Verantwortlichkeit iS jeder Fahrläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Jagd.

Rn 164 Der Jäger haftet gem § 29 BjagdG für Wildschäden und gem § 33 II BjagdG für bei der Jagdausübung entstandene Schäden (Jagdschäden). Daneben kommt eine Haftung nach § 823 I wegen Verletzung von Verkehrspflichten in Betracht. Die Pflichten des Jägers sind insb nach in Jägerkreisen bewährten Auffassungen und Übungen (BGH VersR 58, 851) sowie Jagdunfallverhütungsvorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 5 Der Anspruch ist auf den Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) gerichtet. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre (RGZ 170, 284). Zu ersetzen sind nutzlose Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts erbracht wurden, und der durch den unterlassenen Abschluss eines anderen G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflichten des Arztes.

Rn 208 Die Pflichten des Arztes werden hier in chronologischer Reihenfolge dargestellt. IRd Deliktshaftung stellen sie sich als Ausprägung der Verkehrspflichten (Berufspflichten) dar. Sie sind immer wieder neu durch die Rspr zu konkretisieren, die sich dabei auf ärztlichen Sachverstand, insb auf Gutachten (die krit zu würdigen sind, BGHZ 172, 254 Rz 20; NJW 08, 2846 Rz 21 mw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Ersatzberechtigter und -verpflichteter.

Rn 20 Ersatzberechtigt sind idR nur unmittelbar Betroffene, nicht auch mittelbar Geschädigte, denen ggü keine unerlaubte Handlung begangen wurde (Ausn: §§ 844 f). Zu beachten ist, dass Personen, im Verhältnis zu denen ein Deliktstatbestand verwirklicht wurde, deren Schaden jedoch mittelbar verursacht wurde (zB ein Schockschaden bei einem Unfall, s.u. Rn 29), idS als unmittel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Deliktstatbestand und sonstige Haftungselemente.

Rn 4 Nach hM ist der Deliktstatbestand dreistufig und besteht aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden (MüKo/Wagner § 823 Rz 1 ff mwN). Nicht dazu gehören Schaden und haftungsausfüllende Kausalität; auf sie muss sich daher das Verschulden idR nicht erstrecken (sofern nicht ausnw bei § 823 II der Schaden bereits zum Tatbestand der Schutzgesetzverletzung gehört). 1. Tat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Rechtsgutverletzung und haftungsbegründende Kausalität.

Rn 196 Die Verkehrspflichtverletzung muss zur Schädigung eines Rechtsguts iSd § 823 I geführt haben; dieses Erfordernis spielt insb bei ›Weiterfresserschäden‹ (s.o. Rn 41 ff) eine Rolle. In Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität (zwischen Verkehrspflicht- und Rechtsgutverletzung) bestehen teilw Beweiserleichterungen (s.u. Rn 201).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Anwendbarkeit.

Rn 81 Das Recht am Unternehmen ist als subsidiärer Auffangtatbestand nur bei Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke anwendbar (BGHZ 36, 252, 256 f; NJW 03, 1040, 1041 mwN; WRP 14, 1067 Rz 12; NZBau 20, 609 Rz 22). Vorrangig sind insb: Eigentums- oder Besitzverletzungen gem § 823 I (BGHZ 55, 153, 158 f; 105, 346, 350; 137, 89, 97 f; krit MüKo/Wagner § 823 Rz 32...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Dogmatik.

Rn 54 Der Schutz ›sonstiger Rechte‹ stellt innerhalb des § 823 I einen – begrenzten – Auffangtatbestand dar. Erfasst sind nach hM nur absolute Rechte, die ggü jedermann durchsetzbar sind. Merkmale sind jedenfalls Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion (Staud/J Hager § 823 Rz B 124 mwN), umstr ist, ob auch soziale Offenkundigkeit (dafür zB MüKo/Mertens 3. Aufl 97 § 823 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Überblick.

Rn 107 Nach stRspr ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grds verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (s zB BGHZ 5, 378, 380 f; NJW 75, 108; 90, 1236; 06, 2326 Rz 7; 07, 762 Rz 11; 08, 3775 Rz 9; 3778 Rz 10; 10, 1967 Rz 5; NJW-RR 11, 88 Rz 8; BGHZ 195, 30 Rz 6; VersR 14, 78 Rz 13; 642 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtfertigungsgründe.

Rn 14 Rechtfertigungsgründe schließen die Rechtswidrigkeit und damit eine Haftung nach § 823 aus. Sie sind insb von Bedeutung, wenn die Rechtswidrigkeit nach den Grundsätzen über das Erfolgsunrecht indiziert war. Soweit nach der hier vertretenen Ansicht die Rechtswidrigkeit nach den Regeln über das Handlungsunrecht gesondert festzustellen ist, können die Rechtfertigungsgründ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, von dem Herstellungsanspruch (gemeint ist wohl § 249 I) auf einen Geldanspruch überzugehen (was zB die Zwangsvollstreckung erleichtern kann). Die Praxis reguliert indes unabhängig von §§ 249 II, 250, 251 idR durch Geldersatz, so dass die Norm kaum je angewendet wird. Voraussetzung ist, dass eine angemessene Frist mit Ablehn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Umfang.

Rn 113 Der Umfang der Verkehrspflichten ist stark einzelfallabhängig. Zu seiner Konkretisierung ist zwischen den Interessen des Sicherungspflichtigen, der Gefährdeten – unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte (dazu insb BVerfG NJW 16, 3013 Rz 11) – und den Interessen der Allgemeinheit abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend beg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Aufklärung über wirtschaftliche Risiken der Behandlung.

Rn 215 Bei der Pflicht zur Aufklärung über wirtschaftliche Risiken der Behandlung ist unklar, ob es sich um eine Nebenpflicht oder lediglich um eine Obliegenheit des Arztes handelt. Ihr Umfang ist insb bei wahlärztlicher Behandlung nach § 17 II 1 Hs 2 KHEntgG str (zu den Anforderungen an die Unterrichtung in diesen Fällen BGHZ 157, 87; NJW 04, 686; Frahm NJW 22, 2899, 2899; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss der Ersatzpflicht.

Rn 7 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste § 122 II (Legaldefinition, zB §§ 123 II, 142 II, 169, 173, 179 III, 694). Kennenmüssen liegt bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis vor. Jede Fahrlässigkeit genügt (RGZ 83, 353). Da insoweit § 254 verdrängt wird, ist das Kennenmü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Grundsatz.

Rn 125 Sicherungspflichtig ist in erster Linie derjenige, der die Gefahrenquelle eröffnet bzw beherrscht, also die faktische Möglichkeit der Verhaltenssteuerung bzw der Einwirkung auf eine gefährliche Sache hat (MüKo/Wagner § 823 Rz 518 ff mN). Das können auch mehrere Personen nebeneinander sein (zB RGZ 118, 91, 94 mwN; BGHZ 5, 378, 382; NJW 97, 582, 584). Grundsätzlich ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 9 Wer den Schadensersatzanspruch geltend macht, muss die Nichtigkeit der Erklärung nach § 118 oder die wirksame Anfechtung gem §§ 119, 120 sowie die Anspruchsberechtigung, die Kausalität und Schadenshöhe beweisen. Der Anspruchsgegner ist für die Überschreitung des Erfüllungsinteresses und den Ausschluss der Ersatzleistung nach § 122 II beweispflichtig (Baumgärtel/Laumen §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verletzung des Schutzgesetzes.

Rn 233 Die Verletzung des Schutzgesetzes ist grds nach den im Schutzgesetz selbst aufgestellten Regeln zu beurteilen (s insb BGHZ 46, 17, 21) und vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen (BGH VersR 64, 166, 167; NZG 15, 645 Rz 11 mwN; Brandbg BeckRS 08, 9678; zu einer etwaigen sekundären Darlegungslast des Beklagten bei Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes – k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität.

Rn 237 Im Hinblick auf Schaden und haftungsausfüllende Kausalität kommen Beweiserleichterungen für den Geschädigten in Betracht: Wenn gerade ein solcher Schaden eingetreten ist, wie ihn das Schutzgesetz verhindern soll, ist ein Anscheinsbeweis möglich (s nur BGH NJW 83, 1380 f; 94, 945, 946 [BGH 14.12.1993 - VI ZR 271/92]). Ausnahmsweise ist sogar eine Beweislastumkehr denkb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Wirkungslosigkeit eines sachschützenden Gegenstands.

Rn 39 Auch durch die Wirkungslosigkeit eines sachschützenden Gegenstands kann eine Substanzverletzung verursacht werden. In der Rspr wird eine Haftung nach § 823 I für möglich gehalten (BGHZ 80, 186 u 199: Fungizide zur Bekämpfung von Apfelschorf; NJW 85, 194: Dachabdeckfolie; NJW 96, 2224: Maschinenöl; Ddorf NJW-RR 00, 833, 835: Feuerlöschanlage), die Klagen scheiterten iE ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Gefährliche Anlagen.

Rn 154 Besondere Verkehrspflichten treffen die Betreiber gefährlicher Anlagen, zB von Bergwerken (BGH VersR 85, 781; 86, 991, 992), Abwasseranlagen (BGH NJW 76, 46, 47; VersR 93, 586, 587; BGHZ 149, 206, 209 ff; Grenze: BGHZ 109, 8, 10; 115, 141, 147 f; zur Umwelthaftung s.u. Rn 167 f), Mülldeponien (Karlsr VersR 80, 362; Frankf VersR 86, 791, 792; 95, 1365, 1366), Starkstro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Sachlicher Schutzbereich.

Rn 189 Die Verletzung einer Verkehrspflicht des Produzenten manifestiert sich regelmäßig in einem Fehler des Produkts. Sieht man jedoch – wie hier – die Produkthaftung als Spezialfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung an, ist haftungsbegründend nicht der Produktfehler, sondern die Verletzung einer der oben genannten Pflichten. Dadurch reduziert sich auch der Streit u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Freiheitsverletzung.

Rn 31 Verletzung der Freiheit ist nach hM die Beeinträchtigung bzw der Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit (München OLGZ 85, 466, 467; Staud/J Hager § 823 Rz B 53 mwN); auf die Kasuistik zu § 239 StGB kann zurückgegriffen werden (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 115). Die Dauer des Freiheitsentzugs ist gleichgültig, erforderlich ist aber eine gewisse Erheblichkeit (Abgrenzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 11 Der Reisende hat den Gewährleistungsfall sowie die Anzeige zu beweisen. Der Veranstalter hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, also weder bei ihm noch den von ihm eingesetzten Leistungsträger noch dessen Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 87, 1938), nicht vorlagen (Maßstab: § 276; BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 33 § 823 I erfasst die Verletzung des Eigentums iSd § 903 an Sachen iSd §§ 90 ff. Die Vorschrift gilt entspr für die Verletzung von Tieren iSd § 90a (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 123 mwN) und kann einen Anspruch des Halters wegen Eigentumsverletzung begründen. Formen der Eigentumsverletzung sind Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts, der Sachsubstanz und der Nutzungsmöglich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldverhältnis.

Rn 9 Die Haftung nach § 280 I setzt – anders als § 823 – ein bestehendes Schuldverhältnis voraus (s Rn 1). Dieses beherrscht – ggf in den Grenzen der Parteiautonomie – den gesamten weiteren Tatbestand. Das Schuldverhältnis begründet und begrenzt die aus ihm abgeleiteten Pflichten. So ergibt sich – ohne Annahme einer Dauerbeziehung – aus einem abgegrenzten Vertrags- oder sons...mehr