Rn 47

›Weiterfresserschäden iwS‹ traten in der Rspr erst später auf (BGHZ 117, 183; 138, 230; 146, 144) und werden vielfach nicht als eigenständige Fallgruppe behandelt (vgl aber Brüggemeier JZ 99, 99; Franzen JZ 99, 702 ff; Gsell Substanzverletzung und Herstellung 03, 8 ff u passim; Foerste FS v Westphalen 161, 173 ff), obwohl sie sich strukturell von ›Weiterfresserschäden ieS‹ unterscheiden (s.o. Rn 42). Bei ihnen erscheint es auf den ersten Blick einfacher, von einer Beschädigung ›anderer Sachen‹ als des mangelhaften Vertragsgegenstands auszugehen, aber das hinzutretende eigenständige Handeln des Geschädigten sowie die Problematik der Eigentumsverletzung durch Nutzungsbeeinträchtigung erschweren die Beurteilung.

 

Rn 48

Die Rspr (BGHZ 117, 183; 138, 230, 236 f) nimmt meist eine Eigentumsverletzung an den anderen Materialien an, da keine ›völlige Stoffgleichheit‹ zwischen Mangel und Schaden gegeben sei (teilw anders BGHZ 146, 144). Sinnvoller erscheint es aber auch hier, auf eine Verletzung von Verkehrspflichten durch den Lieferanten im oben (Rn 46) ausgeführten Sinne abzustellen: Entscheidend ist, ob eine Gefährdung der anderen Materialien bereits durch die Pflichtverletzung des Lieferanten verursacht wurde (insb bei Einzelteilen, die typischerweise nicht isoliert verwendet werden) oder ob sie erst aufgrund einer für den Lieferanten des Einzelteils nicht vorhersehbaren Weiterverwendung entstand (dann wäre bereits das Bestehen einer entsprechenden Verkehrspflicht abzulehnen). Zusätzlich müssen iRd Deliktshaftung der Beitrag des Geschädigten (der sich als Unterbrechung des Kausalzusammenhangs oder als Mitverschulden auswirken kann) sowie die Tatsache berücksichtigt werden, dass die anderen Materialien nicht unmittelbar beschädigt werden, vielmehr durch die Verbindung mit dem mangelhaften Einzelteil zunächst nur ihre Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt wird (s.u. Rn 49 ff).

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