Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, von dem Herstellungsanspruch (gemeint ist wohl § 249 I) auf einen Geldanspruch überzugehen (was zB die Zwangsvollstreckung erleichtern kann). Die Praxis reguliert indes unabhängig von §§ 249 II, 250, 251 idR durch Geldersatz, so dass die Norm kaum je angewendet wird. Voraussetzung ist, dass eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wird (diese ist hier durch das SchRModG versehentlich nicht getilgt worden). Die Fristsetzung ist analog §§ 281 II, 323 II Nr 1 entbehrlich, wenn der Schädiger die Herstellung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW 04, 1868 [BGH 13.01.2004 - XI ZR 355/02]). Verschulden des Schädigers ist unnötig, ebenso Schuldnerverzug.

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