Rn 215

Bei der Pflicht zur Aufklärung über wirtschaftliche Risiken der Behandlung ist unklar, ob es sich um eine Nebenpflicht oder lediglich um eine Obliegenheit des Arztes handelt. Ihr Umfang ist insb bei wahlärztlicher Behandlung nach § 17 II 1 Hs 2 KHEntgG str (zu den Anforderungen an die Unterrichtung in diesen Fällen BGHZ 157, 87; NJW 04, 686; Frahm NJW 22, 2899, 2899; umfassend Makowsky VersR 19, 983 ff mwN), die Problematik ist jedoch eine solche des Vertrags-, und nicht des Deliktsrechts.

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