Rn 173

Architekten obliegen Verkehrspflichten ggü dem Auftraggeber sowie ggü denjenigen, die bestimmungsgemäß mit den Bauarbeiten bzw dem Bauwerk in Berührung kommen, zB den auf der Baustelle Beschäftigten, aber auch Passanten (zB BGHZ 68, 169, 174; NJW 91, 562, 563; 97, 582, 584). Die konkreten Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls, insb vom Umfang der jeweiligen Architektenleistung ab. Zu den Berufspflichten von Gebrauchtwagenhändlern s insb BGH NJW 04, 1032, 1033 [BGH 11.02.2004 - VIII ZR 386/02]; Hamm NJW-RR 04, 311, 312. Bei Gutachtern und Sachverständigen ist für gerichtliche Sachverständige § 839a vorrangig. Sonst haften diese Personen idR nur nach § 826 (§ 826 Rn 21), da durch eine Verletzung ihrer Pflichten meist lediglich das Vermögen geschädigt ist. Für Wirtschaftsprüfer kommt neben vertraglichen Ansprüchen und solchen aus § 323 I 3 HGB nur in Einzelfällen eine Haftung wegen Verkehrspflichtverletzung nach § 823 I in Betracht (Weber NZG 99, 1, 5), eher eine solche nach § 826. Ähnlich ist die Situation bei der Anlageberatung, insb lässt sich hier aus einer rechtlichen Sonderverbindung nicht ohne weiteres eine deliktsrechtlich relevante Garantenstellung und damit eine Verkehrspflicht ableiten (s insb BGH WM 14, 2214 Rz 17 ff). Zur Produkthaftung Rn 176 ff, zur Arzthaftung Rn 205 ff.

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