Rn 38

Erste Fallgruppe der mittelbaren Substanzverletzungen ist die Beeinträchtigung bzw Unterbrechung von Versorgungseinrichtungen. Der BGH hat bei Produktionsstillstand durch Unterbrechung der Stromversorgung – neben einer Verletzung des Rechts am Unternehmen – eine Eigentumsverletzung abgelehnt (BGHZ 29, 65, 75), eine solche beim Verderb auszubrütender Eier aufgrund derselben Ursache jedoch bejaht (BGHZ 41, 123, 125 f; vgl auch BGHZ 64, 355, 360), da im ersten Fall lediglich eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, im zweiten hingegen eine Substanzverletzung vorgelegen habe. In der Lit ist die Bewertung dieser Fälle str. Häufig wird – in Übereinstimmung mit den allg Grundsätzen bei mittelbaren Verletzungen (s.o. Rn 9) – stärker auf eine Verletzung von Verkehrspflichten der Versorger abgestellt (zB BeckOGK/Spindler § 823 Rz 129; Erman/Wilhelmi § 823 Rz 29); dann kommt bei Vorhersehbarkeit des Schadens auch eine Haftung bei bloßer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit in Betracht (s.u. Rn 49 ff). Daneben ist häufig eine Verletzung des Rechts am Unternehmen denkbar (s.u. Rn 79 ff). Vergleichbar behandelt wird die Beschädigung einer Grenzwand auf einem Grundstück (Substanzverletzung) durch Abreißenlassen eines direkt an die Grenzwand gebauten Gebäudes auf dem Nachbargrundstück (BGH NJW-RR 16, 588 [BGH 18.12.2015 - V ZR 55/15] Rz 11 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge