Rn 9

Die Haftung nach § 280 I setzt – anders als § 823 – ein bestehendes Schuldverhältnis voraus (s Rn 1). Dieses beherrscht – ggf in den Grenzen der Parteiautonomie – den gesamten weiteren Tatbestand. Das Schuldverhältnis begründet und begrenzt die aus ihm abgeleiteten Pflichten. So ergibt sich – ohne Annahme einer Dauerbeziehung – aus einem abgegrenzten Vertrags- oder sonstigem Schuldverhältnis keine Pflicht für ein bestimmtes Verhalten iR eines künftigen neuen Schuldverhältnisses (BGH NZBau 12, 652 [BGH 05.06.2012 - X ZR 161/11] Rz 15 [Verwendung vergaberechtswidriger Vertragsbedingungen in etwaigen zukünftigen Vergabeverfahren]). (Vorläufiger) Rechtsschutz lässt sich daher erst erreichen, sobald der nächste geschäftliche Kontakt iSv § 311 II begonnen hat.

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