Rn 196

Die Verkehrspflichtverletzung muss zur Schädigung eines Rechtsguts iSd § 823 I geführt haben; dieses Erfordernis spielt insb bei ›Weiterfresserschäden‹ (s.o. Rn 41 ff) eine Rolle. In Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität (zwischen Verkehrspflicht- und Rechtsgutverletzung) bestehen teilw Beweiserleichterungen (s.u. Rn 201).

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