Rn 6

Die Anwendung des § 277 ist aufgrund des Regelungsgehalts des § 989 ausgeschlossen: Spätestens ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeverlangens muss der Besitzer – auch wenn er weiterhin ein Besitzrecht für sich beansprucht – davon ausgehen, die Sache herausgeben zu müssen. Deshalb greift ab diesem Zeitpunkt die unbeschränkte Verantwortlichkeit iS jeder Fahrlässigkeit, § 287, und des Vorsatzes. Dabei wird auch die riskante Benutzung einer Sache mit umfasst (MüKo/Raff § 989 Rz 15; Stuttg OLGR 07, 587). Allerdings können für den Besitzer die Verantwortungsfreizeichnungs- bzw -minderungsregelungen der §§ 276 I 2, 827, 828 mit der Korrektivnorm § 829 gelten. Diese sind in der Praxis zu prüfen. Ebenso zu überprüfen ist ein Mitverschulden des Eigentümers gem § 254 (für Erfüllungsgehilfen § 254 II 2 iVm § 278 bzw § 31 für Organe). So etwa, wenn er über die Notwendigkeit besonderer Wartungsarbeiten nicht aufgeklärt oder aber bei einem Tier (Regelungen des EBV entspr anwendbar, § 90a) gesundheitserhaltende Hinweise – etwa zur Verabreichung einer bestimmten Medizin – nicht gegeben hat.

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