Rn 189

Die Verletzung einer Verkehrspflicht des Produzenten manifestiert sich regelmäßig in einem Fehler des Produkts. Sieht man jedoch – wie hier – die Produkthaftung als Spezialfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung an, ist haftungsbegründend nicht der Produktfehler, sondern die Verletzung einer der oben genannten Pflichten. Dadurch reduziert sich auch der Streit um die Reichweite des Produktbegriffs: Es kommt darauf an, ob es sich um ein Erzeugnis des Produzenten handelt und ob er bei der Herstellung oder durch das Inverkehrbringen eine Verkehrspflicht verletzt hat. Der Begriff des Erzeugnisses ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst zB auch Wasser (BGHZ 59, 303, 309), andere Energiequellen, Abfall (BGH NJW 76, 46 f), Druckwerke, sofern sie Fehler enthalten, die eine Gefahr begründen, wie zB falsche Angaben in Handbüchern (BGH NJW 70, 1963 f; 73, 843, 845; dazu insb Foerste NJW 91, 1433; Meyer ZUM 97, 26, 29 ff; Spindler/Klöhn VersR 03, 410 f; Heldrich OdW 15, 155, 158 ff) – diese Haftung dürfte nach dem Urteil des EuGH zur Produkthaftung bei Presseerzeugnissen (EuGH NJW 21, 2015 = ECLI:EU:C:2021:471 Rz 24 ff, dazu § 2 ProdHaftG Rn 2) an praktischer Bedeutung gewinnen, andere Publikationen mit ähnlicher Wirkung, zB DVDs oder Online-Publikationen (zu YouTube-Videos Bielefeld MMR 21, 610, 611 ff), Computerprogramme (teilw str, s insb Meier/Wehlau CR 90, 95 ff; Spindler/Klöhn VersR 03, 410, 411 f; A-K Müller Software als ›Gegenstand‹ der Produkthaftung 19, 103 f), landwirtschaftliche Erzeugnisse auch vor der ersten Verarbeitung (Staud/J Hager § 823 Rz F 6; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 628; aA Hamm DB 73, 325, 326) oder abgetrennte Körperteile (offengelassen für Blutkonserve in BGHZ 114, 284, 291 f) – trotz des Verbotes des Organhandels in § 17 I TPG, da es für die Deliktshaftung auf das Inverkehrbringen und die dadurch geschaffene Gefahr ankommt. Für unbewegliche Sachen, zB asbestverseuchte Häuser, sollte Entsprechendes gelten (für eine Einbeziehung in die Produkthaftung auch Staud/J Hager § 823 Rz F 6; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 628; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 298).

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