Rn 20

Ersatzberechtigt sind idR nur unmittelbar Betroffene, nicht auch mittelbar Geschädigte, denen ggü keine unerlaubte Handlung begangen wurde (Ausn: §§ 844 f). Zu beachten ist, dass Personen, im Verhältnis zu denen ein Deliktstatbestand verwirklicht wurde, deren Schaden jedoch mittelbar verursacht wurde (zB ein Schockschaden bei einem Unfall, s.u. Rn 29), idS als unmittelbar Betroffene zu betrachten sind. Ersatzverpflichtet ist grds der Täter (für mehrere Beteiligte gelten §§ 830, 840). Eine Haftung für andere kommt insb nach §§ 831 f sowie §§ 30 f, 89 in Betracht. Daneben kann ggf der Handelnde auch persönlich haften (eingehend MüKo/Wagner § 823 Rz 447 ff). Verstärkt diskutiert wird seit einiger Zeit die Außenhaftung der Organe juristischer Personen für mittelbare Rechtsverletzungen (s insb BGHZ 109, 297, 304 ff; 194, 26 Rz 21 ff; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 445 ff; MüKo/Wagner § 823 Rz 130 ff, beide mwN). Hier sollte genau untersucht werden, ob die konkret verletzte Pflicht gerade das Organ trifft (nur dann sollte eine solche zusätzliche Haftungsbegründung erwogen werden) oder die dahinterstehende juristische Person.

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