Gesetzestext

 

(1) 1Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. 2Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion.

 

Rn 1

§ 830 regelt Aspekte der Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung; bei Abs 1 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage (s nur BGHZ 67, 14, 17 ff; 72, 355, 358; NJW 94, 932, 934; NK-BGB/Katzenmeier § 830 Rz 1; Grüneberg/Sprau § 830 Rz 6; die Urteile, die den Charakter als Beweislastregel hervorheben, zB BGHZ 25, 271, 273; 55, 86, 92; 101, 106, 111, stellen diese Einordnung nicht in Frage). § 830 I 1 u II betreffen die Verantwortlichkeit bei unerlaubten Handlungen durch Zusammenwirken mehrerer. § 830 I 2 regelt die Verantwortlichkeit, wenn mehrere Beteiligte unabhängig voneinander unerlaubte Handlungen begangen haben, von denen jede den Schaden verursacht haben könnte, die Kausalität aber nicht aufklärbar ist. Der Wortlaut bezieht sich auf die haftungsausfüllende Kausalität, aber § 830 I 2 kann seine volle Wirkung nur entfalten, wenn er auch auf die haftungsbegründende Kausalität erstreckt wird (BGHZ 72, 355, 358), nicht jedoch auf den Umfang des Schadensersatzes (BGHZ 101, 106, 113). Nicht von § 830 erfasst sind Fälle der Nebentäterschaft: Verursachen mehrere ohne bewusstes Zusammenwirken den Gesamtschaden oder jeweils bestimmte Teilschäden, haften sie als Gesamtschuldner (BGHZ 30, 203, 206 ff; NJW 88, 1719, 1720; Hamm NJW-RR 09, 1034 ff; vgl aber auch Brambring Mittäter, Nebentäter, Beteiligte und die Verteilung des Schadens bei Mitverschulden des Geschädigten 73, 57; Keuk AcP 1968, 175, 183 ff).

 

Rn 2

Regelungszweck ist eine Besserstellung des Geschädigten (Erman/Wilhelmi § 830 Rz 2): Nach § 830 I 1, II kann er jeden Beteiligten für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen; diese haften als Gesamtschuldner gem § 840. Begründen lässt sich das mit der Willentlichkeit des Gesamtgeschehens und der Schwere des Schuldvorwurfs (F Bydlinski AcP 1959/60, 410, 426 ff). Gem § 830 I 2 kann der Geschädigte auch dann Schadensersatz verlangen, wenn sich Verursacher bzw Verursachungsanteil nicht eindeutig ermitteln lassen. Der Grund dieser Haftung ist str. Nach hM, die sich mit dem Wortlaut der Vorschrift am besten vereinbaren lässt, ist jeder Beteiligte für die Beweisnot verantwortlich, weil sich durch die Mehrzahl von Tätern der konkrete Täter nicht ermitteln lässt (s insb BGHZ 55, 86, 88 f; NJW 01, 2538, 2539; aA insb Larenz/Canaris § 82 II 3b).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

§ 830 gilt für alle unerlaubten Handlungen, auch zB für solche nach dem UWG (zB Hambg PharmR 06, 375, 381; LG Berlin WRP 06, 1045, 1046 [LG Berlin 14.02.2006 - 96 O 252/05]; LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 16, 66301), UrhG (zB LG München I ZUM 06, 255, 258), MarkenG, PatG etc (zu beachten sind aber vorrangige Spezialregelungen, insb § 10 PatG und ggf die Regeln über die Störerhaftung, § 823 Rn 171). Im Immaterialgüterrecht ist allerdings zu beachten, dass sich in der Rspr des EuGH mittlerweile ein eigenständiger Täterschaftsbegriff herausbildet, der weiter reicht als derjenige des deutschen Rechts (zB EuGH GRUR Int 16, 1056 [EuGH 08.09.2016 - C-160/15] Rz 49 ff; GRUR 17, 610 Rz 42, 53; 790 Rz 48). Wie dieser mit den traditionellen deutschen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme in Einklang gebracht werden kann, ist noch offen. § 830 I 2 ist auch auf eine Haftung nach anderen Regeln anwendbar, wenn dort eine vergleichbare Beweisnot auftreten kann (insb wegen eines entspr Kausalitätserfordernisses), zB bei Gefährdungshaftung (BGHZ 55, 96, 98 ff; 101, 106, 111; 142, 227, 239; NJW 18, 3439 Rz 11 f; teilw Beschränkung auf Fälle, in denen die praktische Möglichkeit besteht, dass sich die Gefahr konkret im Verletzungserfolg niedergeschlagen haben kann, NK-BGB/Katzenmeier § 830 Rz 4 mwN; BeckOK/Spindler § 830 Rz 2 mwN), Aufopferungsansprüchen (BGHZ 101, 106, 111 f), vertraglichen oder vorvertraglichen Schadensersatzansprüchen (BGH NJW 01, 2538, 2539; Eberl-Borges NJW 02, 949 f; krit Henne VersR 02, 685 ff), Schadensersatzansprüchen nach öffentlich-rechtlichem Dienstrecht (BVerwG NJW 99, 3727, 3729) sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (LG Köln NJW-RR 90, 865, 866 [LG Köln 13.02.1990 - 5 O 331/89]). Spezialregelungen zu § 830 I 2 finden sich in §§ 7 I UmweltHG, 84 II 4 AMG. Im besonderen Deliktsrecht wird § 830 teilw durch Sonderregeln überlagert (Schaub FS Medicus [09] 423, 431 ff).

B. Regelungsinhalt.

I. Mittäterschaft und Teilnahme, § 830 I 1, II.

 

Rn 4

Die Begriffe Mittäterschaft und Teilnahme sind grds wie im Strafrecht (§§ 2527 StGB) zu bestimmen (zB BGHZ 8, 288, 292; 137, 89, 102; NJW 04, 3423, 3425; ZIP 10, 786 Rz 34; 2505 Rz 47; WM 10, 1590 Rz 43; 2214 Rz 44; ZIP 11, 666 Rz 24; WM 11, 1028 Rz 24; 1465 Rz 49; VersR 12, 1038 Rz 17; WM 12, 2195 Rz 24; 13, 2322 Rz 15; WRP 14, 1050 Rz 13; 15, 577 Rz 35; 18, 480 Rz 25; NJW 18, 1751 Rz 12; BGHZ 217, 300 Rz 67; WM 19, 1356 Rz 46; NZKart 20, ...

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