Rn 1

§ 830 regelt Aspekte der Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung; bei Abs 1 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage (s nur BGHZ 67, 14, 17 ff; 72, 355, 358; NJW 94, 932, 934; NK-BGB/Katzenmeier § 830 Rz 1; Grüneberg/Sprau § 830 Rz 6; die Urteile, die den Charakter als Beweislastregel hervorheben, zB BGHZ 25, 271, 273; 55, 86, 92; 101, 106, 111, stellen diese Einordnung nicht in Frage). § 830 I 1 u II betreffen die Verantwortlichkeit bei unerlaubten Handlungen durch Zusammenwirken mehrerer. § 830 I 2 regelt die Verantwortlichkeit, wenn mehrere Beteiligte unabhängig voneinander unerlaubte Handlungen begangen haben, von denen jede den Schaden verursacht haben könnte, die Kausalität aber nicht aufklärbar ist. Der Wortlaut bezieht sich auf die haftungsausfüllende Kausalität, aber § 830 I 2 kann seine volle Wirkung nur entfalten, wenn er auch auf die haftungsbegründende Kausalität erstreckt wird (BGHZ 72, 355, 358), nicht jedoch auf den Umfang des Schadensersatzes (BGHZ 101, 106, 113). Nicht von § 830 erfasst sind Fälle der Nebentäterschaft: Verursachen mehrere ohne bewusstes Zusammenwirken den Gesamtschaden oder jeweils bestimmte Teilschäden, haften sie als Gesamtschuldner (BGHZ 30, 203, 206 ff; NJW 88, 1719, 1720; Hamm NJW-RR 09, 1034 ff; vgl aber auch Brambring Mittäter, Nebentäter, Beteiligte und die Verteilung des Schadens bei Mitverschulden des Geschädigten 73, 57; Keuk AcP 1968, 175, 183 ff).

 

Rn 2

Regelungszweck ist eine Besserstellung des Geschädigten (Erman/Wilhelmi § 830 Rz 2): Nach § 830 I 1, II kann er jeden Beteiligten für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen; diese haften als Gesamtschuldner gem § 840. Begründen lässt sich das mit der Willentlichkeit des Gesamtgeschehens und der Schwere des Schuldvorwurfs (F Bydlinski AcP 1959/60, 410, 426 ff). Gem § 830 I 2 kann der Geschädigte auch dann Schadensersatz verlangen, wenn sich Verursacher bzw Verursachungsanteil nicht eindeutig ermitteln lassen. Der Grund dieser Haftung ist str. Nach hM, die sich mit dem Wortlaut der Vorschrift am besten vereinbaren lässt, ist jeder Beteiligte für die Beweisnot verantwortlich, weil sich durch die Mehrzahl von Tätern der konkrete Täter nicht ermitteln lässt (s insb BGHZ 55, 86, 88 f; NJW 01, 2538, 2539; aA insb Larenz/Canaris § 82 II 3b).

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