Rn 39

Auch durch die Wirkungslosigkeit eines sachschützenden Gegenstands kann eine Substanzverletzung verursacht werden. In der Rspr wird eine Haftung nach § 823 I für möglich gehalten (BGHZ 80, 186 u 199: Fungizide zur Bekämpfung von Apfelschorf; NJW 85, 194: Dachabdeckfolie; NJW 96, 2224: Maschinenöl; Ddorf NJW-RR 00, 833, 835: Feuerlöschanlage), die Klagen scheiterten iE jedoch meist. Weil das Eigentum zwar wegen der Wirkungslosigkeit des Produkts, aber letztlich durch andere Einflüsse geschädigt wird, ist hier insb die haftungsbegründende Kausalität problematisch. Nach der Rspr (BGH aaO) ist sie gegeben, wenn der Betroffene den Schadenseintritt auf anderem Wege hätte verhindern können, aber im Vertrauen auf die Tauglichkeit des Produkts keine weiteren Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Zu weiterreichenden Einschränkungen v Westphalen Jura 83, 57, 66; ProdHHdb/Foerste § 21 Rz 83 f; für ausschließliche Anwendung des Vertragsrechts zB G Hager AcP 1984, 413, 415 f; ders BB 87, 1748, 1749 f; Schwenzer JZ 88, 525, 530 f; D Koch Produkthaftung. Zur Konkurrenz von Kaufrecht und Deliktsrecht 95, 284 ff.

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