Rn 4

Ersatzberechtigt ist bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nur der Empfänger, bei einer amtsempfangsbedürftigen oder nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung jeder betroffene Dritte. Geschützt wird allein, wer auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat und darauf vertrauen durfte. Hat bei einer Zwangsversteigerung der Meistbietende sein Gebot angefochten, muss er dem Gläubiger des Grundstückseigentümers den im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Gebots entstandenen Schaden ersetzen (BGH NJW 84, 1950 [BGH 17.04.1984 - VI ZR 191/82]).

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