Rn 60

Für die Verletzung von Schutzpflichten wird vielfach die Auffassung vertreten, auf diese seien §§ 281, 283 generell nicht anwendbar; es komme lediglich § 282 zur Anwendung (s Saarbr NJW 07, 3503, 3505 [OLG Saarbrücken 25.07.2007 - 1 U 467/06]; Jauernig/Stadler § 281 Rz 4). Das ist in dieser Allgemeinheit freilich unzutreffend. Zwar wird bei der Verletzung von Schutzpflichten häufig keine Setzung einer Nachfrist respective keine Abmahnung erforderlich sein, jedoch liegt dies nicht daran, dass insoweit keine Leistung und mithin auch kein Anspruch auf Erfüllung in Natur in Betracht käme (s § 241 Rn 24). § 618 ist auch hier ein treffendes Gegenbeispiel. Entbehrlich ist die Nachfristsetzung vielmehr regelmäßig deshalb, weil die Erfüllung der verletzten Schutzpflicht im Blick auf den bereits eingetretenen Schaden gar nicht mehr möglich ist, § 283 I. Somit ist auch bei den Schutzpflichtverletzungen die genaue Qualifikation des Schadens im Ergebnis häufig entbehrlich. Wie das Bsp von § 618 zeigt, ergibt sich daraus freilich keine generelle Unanwendbarkeit der §§ 281, 283 auf Schutzpflichtverletzungen, vielmehr taugt diese These nur als ›Daumenregel‹ für den Regelfall.

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