Leitsatz (amtlich)

Die Nachbesserung ist nicht fehlgeschlagen, wenn der den Nachbesserungsanspruch auslösende Mangel zwar seinerseits behoben worden ist, die Kaufsache jedoch anlässlich der Nachbesserung in anderer Weise beschädigt worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 4 O 70/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.7.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az.: 4 O 70/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht ggü. der Beklagten einen Anspruch geltend auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom April 2005 über einen Pkw P. 206, den sie zum Preis von 19.100 EUR von der Beklagten gekauft hat. Nach Auslieferung des Fahrzeuges am 9.5.2005 rügte die Klägerin wiederholt Probleme beim Anspringen des Pkw, und sie verbrachte diesen insgesamt drei Mal in die Werkstatt der Beklagten. Beim letzten Werkstattaufenthalt am 27.9. kam es aufgrund einer Fehlleistung eines Mechanikers zu einem Schaden an der Karosserie des Pkw, indem das Fahrzeug bei der Durchführung eines Startversuches - wohl wegen eines eingelegten Ganges - nach vorne fuhr und gegen eine Werkbank stieß. Die Beklagte behob den Schaden; die erforderlichen Reparaturkosten waren von den hinzugezogenen Sachverständigen auf 2.771,19 EUR beziffert worden. Die trotz Reparatur verbleibende Wertminderung gaben die Parteigutachter mit 600 bzw. 950 EUR an.

Zur Abgeltung der schadensbedingten Wertminderung - im Sinne einer gütlichen Einigung - bot die Beklagte der Klägerin die Zahlung von 950 EUR an. Die Klägerin nahm das Angebot zunächst nicht an, sondern erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zzgl. Kosten für Winterreifen von 570 EUR, abzgl. eines Betrages von 286,50 EUR als Nutzungsvorteil für 3.000 gefahrene Kilometer, zusammen 19.383,50 EUR, dies Zug-um-Zug gegen die Rücknahme des Pkw; schließlich begehrte die Klägerin Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, indem es zeitweise nicht angesprungen sei. Dieser Mangel sei bei den beiden ersten Werkstattbesuchen nicht behoben worden. Die anlässlich des dritten Termins zur Nachbesserung erfolgte Beschädigung des Fahrzeuges sei nicht nach Schadensersatzrecht, sondern nach Mangelgewährleistungsregeln zu behandeln, so dass auf die nach Reparatur verbleibende Wertminderung ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gestützt werden könne.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.383,50 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2005, Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges P. 206 CC Sport Cabrio, Fahrzeug-Identitäts-Nr. ..., sowie weitere 510,28 EUR zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat - im Hinblick auf ihr vorgerichtliches Zahlungsangebot von 950 EUR - im Termin vom 13.6.2006 einen Betrag in dieser Höhe anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung zufolge rechtfertigt die Wertminderung von 950 EUR einen entsprechenden Schadensersatzanspruch, jedoch keine Rückabwicklung des Vertrages. Nachdem ein bei Gefahrübergang womöglich gegebener Mangel - dessen Vorliegen sie bestritten hat - jedenfalls nachfolgend unstreitig behoben wurde, kämen nicht die Regelungen der Sachmängelgewährleistung zum Zuge, die das Fortbestehen eines Mangels voraussetzten, sondern Schadensersatzrecht; der verbleibende Minderwert stelle einen Schaden dar, keinen Mangel.

Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 11.7.2006 (Bl 91 ff. d.A.) hat das LG dem Teilanerkenntnis der Beklagten entsprechend der Klägerin einen Betrag von 950 EUR zuerkannt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, inwieweit das Fahrzeug bei Gefahrübergang tatsächlich mangelhaft gewesen sei, könne dahinstehen. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach dem dritten Werkstattbesuch sei der eventuelle Mangel in Form der Anspringproblematik unstreitig behoben gewesen, und der nach der Karosseriebeschädigung verbleibende Minderwert begründe weder ein Rücktrittsrecht noch einen Schadensersatzanspruch in Form des sog. großen Schadensersatzes, der zur Rückgabe der Kaufsache berechtige; die gegebene schadensträchtige Pflichtverletzung ließe nicht die gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzregelungen zur Anwendung kommen.

Gegen das ihr am 18.7.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9.8.2007 Berufung eingelegt und diese am 12.9.2006 begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die Argumentation des LG beruhe auf einer Verkennung der Grundgedanken des Sachmängelrechts wie der Kausalit...

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