Fachbeiträge & Kommentare zu Schadensersatz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Dokumentation.

Rn 218 Befund (Anamnese), Diagnose und Therapie (ggf einschl Nachsorge) sind in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung zu dokumentieren (s insb BGHZ 72, 132, 137 f). Die Verletzung von Dokumentationspflichten spielt va bei der vertraglichen Haftung, aber auch für die Beweisführung bei der Deliktshaftung (s.u. Rn 220) eine Rolle.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) 1Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. 2Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Unverhältnismäßigkeit der Herstellungskosten, Abs 2 S 1 u 2.

1. Regel. Rn 7 Der Gläubiger soll nach II 1 in Geld entschädigt werden können, wenn die Herstellung den Schädiger unverhältnismäßig teuer käme (§ 249 I) oder die nach § 249 II geschuldeten Herstellungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Hierfür gilt bei Kfz die 130 %-Grenze (wenngleich dort nicht über § 251, sondern über das Gebot der Wirtschaftlichkeit begründet, § 249 Rn 9,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vorliegen eines Schutzgesetzes.

aa) Rechtsnorm. Rn 228 Schutzgesetz kann jede Rechtsnorm iSd Art 2 EGBGB sein (RGZ 135, 242, 245), unabhängig vom Rechtsgebiet. In Betracht kommen nicht nur parlamentarische Gesetze, sondern zB auch Rechtsverordnungen (wichtig: StVO), Satzungen über die Räum- und Streupflicht (Köln NJW-RR 96, 655, 656; Celle VersR 98, 604; aA Larenz/Canaris § 76 III 7c) oder polizeiliche Vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Weitere diskutierte Fallgruppen.

Rn 75 Neben dem gesondert darzustellenden Recht am Unternehmen (Rn 79 ff) und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Rn 105) werden insb folgende weitere Fallgruppen ›sonstiger Rechte‹ diskutiert: a) Recht am eigenen Arbeitsplatz; Koalitionsfreiheit. Rn 76 Ob das Recht am eigenen Arbeitsplatz ein sonstiges Recht ist (insb bei Kündigung auf Betreiben anderer Arbeitnehmer – ›Druc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dingliche Rechte.

a) Beschränkte dingliche Rechte. Rn 58 Beschränkte dingliche Rechte (Sicherungs- und Nutzungsrechte an Sachen) werden von § 823 I erfasst, sofern auch das zugrunde liegende Vollrecht durch die Vorschrift geschützt ist, also zB Sachpfand (RGZ 98, 345, 346; BGH WM 65, 701, 704), Grundschuld (BGHZ 65, 211, 212 ff), Hypothek (RGZ 69, 85, 91), Dienstbarkeiten (BGH VersR 64, 1201; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Straßenverkehr, Transport.

a) Allgemeines. Rn 158 Die Haftung für Verkehrspflichtverletzungen im Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit Personen- oder Gütertransporten auf anderen Verkehrswegen überschneidet sich vielfach mit spezialgesetzlichen Regelungen, insb für den Straßenverkehr mit der Haftung nach §§ 7, 18 StVG sowie nach § 823 II iVm Vorschriften der StVO (s.u. Rn 241), für den Luftverkehr mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verletzung eines sonstigen Rechts.

1. Allgemeines. a) Dogmatik. Rn 54 Der Schutz ›sonstiger Rechte‹ stellt innerhalb des § 823 I einen – begrenzten – Auffangtatbestand dar. Erfasst sind nach hM nur absolute Rechte, die ggü jedermann durchsetzbar sind. Merkmale sind jedenfalls Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion (Staud/J Hager § 823 Rz B 124 mwN), umstr ist, ob auch soziale Offenkundigkeit (dafür zB MüKo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Verschulden.

Rn 198 Beim Verschulden ist insb die Beweislastumkehr bei Konstruktions-, Fabrikations- und ggf auch Instruktionsfehlern zu beachten (s.u. Rn 201): Das diesbezügliche Verschulden des Herstellers wird vermutet, eine Entlastung gelingt selten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verkehrspflichten.

I. Grundlagen. Rn 106 Verkehrspflichten sind Pflichten, die ein den Verkehrsanforderungen entsprechendes Gefahrsteuerungsverhalten zum Gegenstand haben (Mertens VersR 80, 397); zu Entstehung, Funktion (Haftungsbegründung bei Unterlassen und mittelbaren Verletzungen) und dogmatischer Einordnung s.o. Rn 2 f. Als Geltungsgrund werden insb sozialethische Rücksichtnahmegebote, wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Äußerungen über Unternehmen.

aa) Verbreitung von Tatsachen. Rn 94 Die Verbreitung wahrer, aber geschäftsschädigender Tatsachen (zB kritischer Berichte oder zutreffender Bonitätsauskünfte) stellt grds keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am Unternehmen dar, da sie idR von Art 5 I GG gedeckt ist (BGH NJW 87, 2746 f mwN; BGHZ 138, 311, 320 f; NJW 05, 2766, 2769 f; 11, 2204 Rz 18 ff; Brandbg MDR 18, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Besondere Schäden.

Rn 57 Wegen der nach § 280 II, III zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen, wird die richtige Qualifikation des Schadens zur zentralen systematischen Frage der §§ 280 ff. In einer Reihe von Fällen bestehen hier erhebliche Unsicherheiten, die freilich überwiegend von der unreflektierten Fortschreibung alter Texte herrühren. I. Mangelfolge- oder Begleitschäden. Rn 58 Aus dem a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Dogmatik.

1. Funktion und Konzeption des § 823 II. Rn 226 § 823 II als verhaltensbezogene Haftungsnorm betrifft Verstöße gegen gesetzliche Verhaltensregeln (in Abgrenzung zu den für die Haftung für Verkehrspflichtverletzung maßgeblichen richterrechtlichen Verhaltensgeboten). Anders als § 823 I ist die Haftung nach Abs 2 nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt und kann daher auch bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Veranstaltungen, insb Freizeitgestaltung.

a) Veranstaltungen. Rn 161 Bei Massenveranstaltungen sind die Besucher (BGH NJW 90, 905, 906 [BGH 21.11.1989 - VI ZR 236/89]) sowie etwaige betroffene Nachbarn (BGH NJW 80, 223, 224 [BGH 02.10.1979 - VI ZR 245/78]) vor Gefahren zu schützen. Sicherungspflichtig ist in erster Linie der Veranstalter (zu Ausstellungen zB Ddorf NJW-RR 99, 672, 673 [OLG Düsseldorf 06.11.1998 - 22 U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verletzung der Verkehrspflicht.

aa) Sachlicher Schutzbereich. Rn 189 Die Verletzung einer Verkehrspflicht des Produzenten manifestiert sich regelmäßig in einem Fehler des Produkts. Sieht man jedoch – wie hier – die Produkthaftung als Spezialfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung an, ist haftungsbegründend nicht der Produktfehler, sondern die Verletzung einer der oben genannten Pflichten. Dadurch red...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Produkthaftung.

1. Grundlagen. a) Gesamtsystem der Produkthaftung. Rn 176 Die deliktsrechtliche Produkthaftung (oder Produzentenhaftung) ist ein Unterfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung (grundl RGZ 163, 21, 26; weiterhin insb BGHZ 51, 91, 105; 104, 323, 330) mit Elementen der Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen und der Berufs- bzw Übernahmehaftung. Die Haftung nach § 823 I is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtswidrigkeit.

Rn 235 Die Rechtswidrigkeit wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert (BGH NJW 93, 1580, 1581 [BGH 26.02.1993 - V ZR 74/92]; diff Soergel/Spickhoff § 823 Rz 207).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Konkurrenz zum Vertragsrecht, insbesondere ›Weiterfresserschäden‹.

aa) Überblick. Rn 41 Neben den Fällen wirkungsloser Produkte (s.o. Rn 39) und Konstellationen eines Produktrückrufs (s.u. Rn 188) treten va bei ›Weiterfresserschäden‹/›weiterfressenden Mängeln‹ Überschneidungen zwischen Delikts- und Vertragsrecht auf: Mangelhafte Leistungen iRe Kauf- oder Werkvertrags können auch zu Eigentumsverletzungen führen. Durch konkurrierende Deliktsan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Sachlicher und persönlicher Schutzbereich.

Rn 124 Sachlicher und persönlicher Schutzbereich sind wie bei § 823 II zu prüfen (dazu insb Erman/Wilhelmi § 823 Rz 87 mwN; BGH NJW 06, 3628 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 166/05] Rz 13 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Mittelbare Substanzverletzungen.

aa) Beeinträchtigung bzw Unterbrechung von Versorgungseinrichtungen. Rn 38 Erste Fallgruppe der mittelbaren Substanzverletzungen ist die Beeinträchtigung bzw Unterbrechung von Versorgungseinrichtungen. Der BGH hat bei Produktionsstillstand durch Unterbrechung der Stromversorgung – neben einer Verletzung des Rechts am Unternehmen – eine Eigentumsverletzung abgelehnt (BGHZ 29, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 122 schützt das Vertrauen auf die Gültigkeit einer nach § 118 nichtigen oder gem §§ 119, 120 wirksam angefochtenen Willenserklärung. Als Korrektiv der Nichtigkeit ist eine auf dem Veranlassungsprinzip (BGH NJW 69, 1380) beruhende verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht normiert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Familienrechte.

Rn 67 Da ›sonstige Rechte‹ nicht eigentumsähnlich sein müssen (s.o. Rn 54), kommen auch Familienrechte in Betracht, sofern sie Ausschließlichkeitscharakter haben; der Zuweisungsgehalt ist hier idR unproblematisch. Freilich dürfen besondere familienrechtliche Regelungen nicht durch Ansprüche aus § 823 I unterlaufen werden. a) Elterliches Sorgerecht. Rn 68 Das elterliche Sorgere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität.

Rn 133 Auch in Bezug auf Schaden und haftungsausfüllende Kausalität können Beweiserleichterungen eingreifen: Insbesondere wenn die Verletzung einer Verkehrspflicht feststeht und ein für eine solche Verletzung typischer Schaden vorliegt (va bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Sicherheitsregeln), kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht (zB BGH NJW 78, 2032, 2033; BGHZ 114, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beeinträchtigung der Sachsubstanz.

a) Allgemeines. Rn 37 Beeinträchtigungen der Sachsubstanz sind insb die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache (auch zB durch erhebliche Verunreinigung, BGH DB 64, 65 f, unbefugtes Plakatieren, LG Bonn NJW 73, 2292, 2293 f [LG Bonn 15.06.1973 - 5 S 50/73]; AG Leipzig NJW-RR 98, 240 [AG Leipzig 18.07.1997 - 5 C 5887/97] oder Sachverbrauch, durch unaufgeforderte Telefaxwerbun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Umweltgüter.

Rn 78 Umweltgüter als solche sind idR keine als ›sonstige Rechte‹ schutzfähigen privaten Güter, weil sie weder einem Einzelnen zugewiesen sind noch Ausschlussmöglichkeiten bestehen (vgl auch MüKo/Wagner § 823 Rz 354 f; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 88; teilw abw Staud/J Hager § 823 Rz B 189). Zu umweltschützenden Verkehrspflichten s.u. Rn 167 f.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prüfungsaufbau.

a) Vorliegen eines Schutzgesetzes. aa) Rechtsnorm. Rn 228 Schutzgesetz kann jede Rechtsnorm iSd Art 2 EGBGB sein (RGZ 135, 242, 245), unabhängig vom Rechtsgebiet. In Betracht kommen nicht nur parlamentarische Gesetze, sondern zB auch Rechtsverordnungen (wichtig: StVO), Satzungen über die Räum- und Streupflicht (Köln NJW-RR 96, 655, 656; Celle VersR 98, 604; aA Larenz/Canaris §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtswidrigkeit.

Rn 130 Die Rechtswidrigkeit wird nach dem hier vertretenen vermittelnden Ansatz (s.o. Rn 13) bereits durch die Verletzung einer Verkehrspflicht begründet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

1. Unmöglichkeit der Herstellung. Rn 2 § 249 I erfordert die fortdauernde Möglichkeit der Herstellung (etwa BGHZ 92, 85, 87). Bei § 249 II 1 muss diese zumindest einmal bestanden haben (vgl § 249 Rn 22). Wenn es daran fehlt, eröffnet § 251 I dem Geschädigten den Weg zum Geldersatz wegen seiner Vermögensminderung (vgl Rn 5 f). Beispiele bilden eine nicht heilbare Verletzung, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität.

Rn 199 Zu ersetzen sind durch die Verkehrspflichtverletzung verursachte Schäden an Rechtsgütern iSd § 823 I, solche am mangelhaften Produkt selbst jedoch nur ausnahmsweise (s.o. Rn 41 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Der Schutz des Schädigers, Abs 2.

I. Die Unverhältnismäßigkeit der Herstellungskosten, Abs 2 S 1 u 2. 1. Regel. Rn 7 Der Gläubiger soll nach II 1 in Geld entschädigt werden können, wenn die Herstellung den Schädiger unverhältnismäßig teuer käme (§ 249 I) oder die nach § 249 II geschuldeten Herstellungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Hierfür gilt bei Kfz die 130 %-Grenze (wenngleich dort nicht über § 251, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sonstige Haftungselemente.

a) Ersatzberechtigter und -verpflichteter. Rn 20 Ersatzberechtigt sind idR nur unmittelbar Betroffene, nicht auch mittelbar Geschädigte, denen ggü keine unerlaubte Handlung begangen wurde (Ausn: §§ 844 f). Zu beachten ist, dass Personen, im Verhältnis zu denen ein Deliktstatbestand verwirklicht wurde, deren Schaden jedoch mittelbar verursacht wurde (zB ein Schockschaden bei e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. 2Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

a) Dogmatik. Rn 54 Der Schutz ›sonstiger Rechte‹ stellt innerhalb des § 823 I einen – begrenzten – Auffangtatbestand dar. Erfasst sind nach hM nur absolute Rechte, die ggü jedermann durchsetzbar sind. Merkmale sind jedenfalls Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion (Staud/J Hager § 823 Rz B 124 mwN), umstr ist, ob auch soziale Offenkundigkeit (dafür zB MüKo/Mertens 3. Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Umgang mit gefährlichen Gegenständen, Stoffen oder Ähnlichem.

a) Gefährliche Gegenstände. Rn 165 Beim Umgang mit gefährlichen Gegenständen sind gegenstandsspezifische Pflichten zu beachten, zB bei Waffen (BGH NJW-RR 91, 24, 25; NJW 91, 696; 01, 2023, 2024; Ddorf VersR 90, 903), Feuerwerkskörpern (in der Silvesternacht gelten jedoch geringere Sicherheitsanforderungen, BGH NJW 86, 52, 53; BGHZ 139, 43, 45; NZM 09, 834 Rz 36; Stuttg VersR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

a) Haftungsgrundlage. Rn 205 Die Arzthaftung richtete sich früher ganz überwiegend nach Deliktsrecht, weil bis 2002 nur bei Deliktsansprüchen auch Schmerzensgeld zugesprochen werden konnte (§ 847 aF). Durch das Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 2002 und die Schuldrechtsmodernisierung wurde die Grundlage für eine stärkere Verlagerung der Arzthaftung in das Vertragsrecht gele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gesetzlich genannte Fälle.

Rn 13 § 281 II Alt 1 ordnet dies zunächst für den Fall der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner an; eine Fristsetzung wäre in diesem Fall überflüssig (BGH NJW 02, 1571, 1573 [BGH 07.03.2002 - III ZR 12/01]). Hier sind – va an die Endgültigkeit der Verweigerung – strenge Anforderungen zu stellen, die jedoch im Blick auf die Aufwertung des Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regress des Verpfänders (S 2).

Rn 4 Der Forderungsübergang darf nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (§ 774 I 2). Bei einer Teilbefriedigung geht das restliche Pfandrecht des Gläubigers dem des Verpfänders trotz Gleichrangigkeit mit der Folge faktisch vor, dass der Gläubiger dem Herausgabeanspruch des Verpfänders (§ 1251 I) ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann. Zur Konkurrenz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mangelfolge- oder Begleitschäden.

Rn 58 Aus dem alten Recht – ohne Not – übernommen ist der Begriff des Mangelfolgeschadens, auch Begleitschaden. Die Begrifflichkeit sollte unter dem neuen Recht nicht weiter verwandt werden (Jauernig/Stadler § 280 Rz 12; Grigoleit/Riehm AcP 203 [2003] 727, 732; Schubel JuS 02, 313, 319). Als Mangelfolgeschaden wird nach herkömmlicher Auffassung der vom Mangelschaden abzugren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fehlen von Sonderregeln zur Mangelhaftigkeit der Leistung.

Rn 61 §§ 280 III, 281–283 gelten auch für den Fall, dass eine Leistung unter einem Vertrag oder sonstigen Schuldverhältnis nicht wie geschuldet erbracht wird, für das es an einer besonderen gesetzlichen Regelung zur Schlechterfüllung fehlt (aA Grüneberg/Grüneberg § 280 Rz 16; Jauernig/Stadler § 280 Rz 11). Nicht Wortlaut, nicht Zweck, nicht Entstehungsgeschichte und nicht da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nutzungsausfall und Betriebsausfall.

Rn 64 Besonders umstr ist die Einordnung von Nutzungsausfall- und Betriebsausfallschäden, va solcher, die als Folge der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache oder eines Werkes entstehen. Nach altem Schuldrecht gingen solche Schäden häufig im Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf (vgl BGH NJW 97, 1231 [BGH 17.01.1997 - V ZR 285/95]); dementspr findet sich auch zum neuen Recht di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schadenersatz.

Rn 19 Wird eine Zustimmung zu Unrecht schuldhaft verweigert oder verzögert (der Berechtigte ist verpflichtet, seine Zustimmung unverzüglich zu erteilen; 2 Wochen), kann der Veräußerer gem §§ 280 ff, 286 BGB einen Schadenersatzanspruch besitzen (BGH ZMR 20, 422 = NJW-RR 20, 393 Rz 13). Die Ermessensgrenzen sind überschritten, wenn die Entscheidung offensichtlich unvertretbar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 10 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm respective Programm des Schuldverhältnisses. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe. Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einzelnen Pflichten der Parteien, worin eine Hauptaufgabe bei der Anwendung der Vorschrift liegt (s den notwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Vom Geschädigten auf Veranlassung des Schädigers herbeigeführte Eigentumsverletzungen.

Rn 40 Str ist die Behandlung von Eigentumsverletzungen, die vom Geschädigten auf Veranlassung des Schädigers herbeigeführt wurden, bei denen der Geschädigte also die letzte Ursache gesetzt hat. Hier wird teilw eine Haftung nach § 823 I abgelehnt (zB Larenz/Canaris § 76 II 3 f; Stoll JZ 88, 153 ff [BGH 30.06.1987 - VI ZR 257/86] – zu einer Körperverletzung), zT aber auch beja...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Fabrikation.

Rn 185 Der gesamte Fabrikationsprozess vom Rohstoffeingang bis zum Warenausgang ist so zu organisieren, dass das Inverkehrbringen mangelhafter, gefährlicher Produkte so weit wie möglich ausgeschlossen wird (s zB BGHZ 105, 346, 352). Der Produzent haftet aber nach § 823 I (anders als nach § 1 I ProdHaftG) nicht für sog Ausreißer, also mangelhafte Einzelstücke, deren Fehler si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Funktion und Konzeption des § 823 II.

Rn 226 § 823 II als verhaltensbezogene Haftungsnorm betrifft Verstöße gegen gesetzliche Verhaltensregeln (in Abgrenzung zu den für die Haftung für Verkehrspflichtverletzung maßgeblichen richterrechtlichen Verhaltensgeboten). Anders als § 823 I ist die Haftung nach Abs 2 nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt und kann daher auch bei reinen Vermögensschäden greifen. Zudem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtswidrigkeit und Verschulden.

Rn 84 Die Feststellung der Rechtswidrigkeit (die vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist) erfordert beim Recht am Unternehmen als offenem Tatbestand eine einzelfallbezogene Rechtsgüter- und Interessenabwägung (BGHZ 45, 296, 307; 138, 311, 318; 166, 84 Rz 97 mwN; 193, 227 Rz 27 ff; NJW 13, 2760 Rz 17 ff; WRP 14, 1067 Rz 15; MDR 15, 150 Rz 16; NJW 18, 2877 [BGH 10.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gefährliche Gegenstände.

Rn 165 Beim Umgang mit gefährlichen Gegenständen sind gegenstandsspezifische Pflichten zu beachten, zB bei Waffen (BGH NJW-RR 91, 24, 25; NJW 91, 696; 01, 2023, 2024; Ddorf VersR 90, 903), Feuerwerkskörpern (in der Silvesternacht gelten jedoch geringere Sicherheitsanforderungen, BGH NJW 86, 52, 53; BGHZ 139, 43, 45; NZM 09, 834 Rz 36; Stuttg VersR 09, 119 – sogar für den Neu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Charakteristika der Produkthaftung nach § 823 I.

Rn 182 Die allg deliktsrechtliche Produkthaftung wurde durch Fortbildung der Haftung nach § 823 I unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze über die Verletzung von Verkehrspflichten entwickelt (grundl BGHZ 51, 91). Grundgedanke ist, dass die Herstellung sowie das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte besondere Sorgfaltspflichten (Verkehrspflichten) begründen, deren V...mehr