a) Beschränkte dingliche Rechte.

 

Rn 58

Beschränkte dingliche Rechte (Sicherungs- und Nutzungsrechte an Sachen) werden von § 823 I erfasst, sofern auch das zugrunde liegende Vollrecht durch die Vorschrift geschützt ist, also zB Sachpfand (RGZ 98, 345, 346; BGH WM 65, 701, 704), Grundschuld (BGHZ 65, 211, 212 ff), Hypothek (RGZ 69, 85, 91), Dienstbarkeiten (BGH VersR 64, 1201; NJW 01, 971, 972; NJW-RR 12, 1048 Rz 8 ff), Rentenschuld, Reallast, dingliches Vorkaufsrecht (BGH NJW-RR 05, 315 f [BGH 12.11.2004 - V ZR 322/03]), Erbbaurecht oder ein auf Altrecht beruhendes privates Wassernutzungsrecht (München BeckRS 14, 15041), nicht aber das Pfandrecht an Forderungen (s.o. Rn 56). Verletzungsmodalitäten sind die Beeinträchtigung des Rechts als solchem (zB durch wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, RGZ 119, 265, 267; BGH WM 65, 701, 704) oder faktische Beeinträchtigungen der mit dem Recht belasteten Sache, wenn sie zugleich das Recht selbst beeinträchtigen, wie zB ein grundstücksbezogener Eingriff bei dinglichen Rechten (BGHZ 65, 211, 212; NJW 01, 971, 972 f; NJW-RR 12, 1048 Rz 10 f).

 

Rn 59

Str ist, ob die Erhebung einer unberechtigten Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zur Verletzung eines ›sonstigen Rechts‹ führt (so zB RG JW 1906, 89, 90). Die wohl hM (s nur Staud/J Hager § 823 Rz H 17 ff mwN) geht zu Recht davon aus, dass die Inanspruchnahme gesetzlicher Verfahren grds nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (insb §§ 717 II, 945 ZPO) zum Schadensersatz verpflichtet, also ein Anspruch aus § 823 I bei fahrlässig falscher Einschätzung der Berechtigung am Rechtswidrigkeitserfordernis scheitert (die Rechtswidrigkeit ist hier idR nicht indiziert).

b) Anwartschaftsrecht.

 

Rn 60

Das Anwartschaftsrecht kann nach § 823 I gegen Beeinträchtigungen durch Dritte, evtl aber auch durch den Eigentümer, geschützt sein. Für bewegliche Sachen ist beides anerkannt (zB RGZ 170, 1, 6 f; BGHZ 55, 20, 25 f mwN): Der Vorbehaltskäufer ist auch ohne Besitz geschützt (BGHZ 55, 20, 25), der Treugeber jedenfalls bei Besitz (BGH WM 59, 1002, 1004). Bei Immobilien ist die Anwendung des § 823 I str: Sofern man ein Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers nach Stellung des Umschreibungsantrags anerkennt, muss dieses auch nach § 823 I geschützt sein (s insb BGHZ 114, 161, 165 f, wo iE aber ein vorrangiger Anspruch aus § 823 II iVm § 909 angenommen wurde; Soergel/Spickhoff § 823 Rz 96; MüKo/Wagner § 823 Rz 314, beide mwN; aA zB Erman/Wilhelmi § 823 Rz 42). Stärker umstr ist ein Schutz des Vormerkungsberechtigten: dafür mit guten Gründen die wohl hM (Larenz/Canaris § 76 II 4h mwN; Canaris FS Flume I 371, 384 ff; Staud/J Hager § 823 Rz B 157 ff), aber wegen § 883 I, III nur ggü einem späteren Erwerber des Grundstücks (ggü Dritten kommt nur eine Analogie zu § 869 in Betracht, Staud/J Hager § 823 Rz B 158 mwN) und nur gegen faktische Beeinträchtigungen (bei rechtlichen greift § 888). Eine Mindermeinung will keinen Schutz nach § 823 I gewähren und den Vormerkungsberechtigten ggü dem Erwerber auf Ansprüche aus § 888 beschränken (Staud/Gursky § 888 Rz 105 mwN).

c) Verhältnis zu Ansprüchen des Eigentümers.

 

Rn 61

Problematisch ist das Verhältnis solcher Ansprüche zu Ansprüchen des Eigentümers aus § 823 I. Str ist, ob analog § 1281 Schadensersatz an beide Berechtigte zu leisten ist (so die wohl hM, Staud/J Hager § 823 Rz B 135 mwN), ob eine Gesamtgläubigerschaft iSd § 428 (Prütting Rz 398) oder eine vorrangige Forderungszuständigkeit jedenfalls des Anwartschaftsberechtigten (RGZ 170, 1, 7; Müller-Laube JuS 93, 529, 534 f) besteht oder ob der Schadensersatz zwischen beiden Berechtigten nach dem Verhältnis der Wertanteile aufzuteilen ist (BGHZ 55, 20, 31 f).

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