Rn 199
Zu ersetzen sind durch die Verkehrspflichtverletzung verursachte Schäden an Rechtsgütern iSd § 823 I, solche am mangelhaften Produkt selbst jedoch nur ausnahmsweise (s.o. Rn 41 ff).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen