Urteil: Umzug und Kaufnebenkosten zahlt der Stalker
Nach ständigen Beobachtungen bis hin zu Todesdrohungen sah sich eine Familie durch das unaufhörliche Stalking des Nachbarn zum Wegzug in ein anderes Haus gezwungen. Vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Urteil v. 5.11.2021, 10 U 6/20) bekam sie mehr als 44.000 Euro für Umzugs- und Nebenkosten (Grunderwerbssteuer, Notarkosten) für den Kauf eines neuen Eigenheims zugesprochen.
Schäden vom Schutzzweck der Norm erfasst?
Der Senat begründete den Schadensersatzanspruch des Ehepaares damit, dass sich der Nachbar durch sein Verhalten strafbar gemacht und Schutzgesetze verletzt habe. Die geltend gemachten Schäden müssen vom Schutzzweck der Strafnormen erfasst und dem Nachbarn durch Maßnahmen zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls entstanden sein.
Bloße Vermögensfolgeschäden, wie der in diesem Fall ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf den Ersatz des Wertverlustes am verlassenen Haus und die Nebenkosten für den Verkauf des Hauses (Maklerkosten), sind nach Auffassung des Gerichts nicht vom Schutzzweck der verletzten Strafnormen erfasst.
Das OLG stützte die Verurteilung auf Schadensersatz auf § 823 Abs. 1 u. 2 BGB. Der Nachbar habe sich in strafbarer Weise des Stalkings gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie der Bedrohung gemäß § 241 StGB strafbar gemacht. Dies seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB – gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB sei der Beklagte zum Ersatz des aus der Verletzung dieser Normen entstandenen Schadens verpflichtet.
Vorinstanz: Kein Sachmangel eines Grundstücks
Insgesamt hatte das Ehepaar gegen den stalkenden Nachbarn und seine Mutter als Verkäuferin des damaligen Grundstücks, auf dem sie ihr Haus gebaut hatten, Schadensersatz in Höhe von 113.000 Euro vor Gericht geltend gemacht. Damit hatte die Familie vor dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht (LG) Mannheim (Urteil v. 20.3.2020, 1 O 105/18) keinen Erfolg.
Zur Begründung hatte das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass weder unter dem Gesichtspunkt von Sachmängelgewährleistungsrechten noch aus einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen ein Anspruch auf Schadensersatz entstanden sei. Schikanöses Verhalten eines Nachbarn, das insoweit als wahr unterstellt werden könne, stelle keinen Sachmangel eines Grundstücks dar.
Auch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht für den Verkäufer eines Grundstücks bestehe nur, wenn Beeinträchtigungen erheblichen Ausmaßes zu erwarten sind. Die Eheleute hatten vor dem LG behauptet, die Mutter habe eine von dem stalkenden Sohn ausgehende grundlose Gewalttätigkeit und enorme Aggressivität auch gegenüber Dritten beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags vorsätzlich verschwiegen.
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