Rn 19

Wird eine Zustimmung zu Unrecht schuldhaft verweigert oder verzögert (der Berechtigte ist verpflichtet, seine Zustimmung unverzüglich zu erteilen; 2 Wochen), kann der Veräußerer gem §§ 280 ff, 286 BGB einen Schadenersatzanspruch besitzen (BGH ZMR 20, 422 = NJW-RR 20, 393 Rz 13). Die Ermessensgrenzen sind überschritten, wenn die Entscheidung offensichtlich unvertretbar und nicht nachvollziehbar ist (BGH ZMR 20, 422 = NJW-RR 20, 393 Rz 14). Ein Schadenersatzanspruch, etwa wenn der Erwerber zahlungsunfähig ist – was bei der Erteilung der Zustimmung bereits erkennbar war –, kommt aber auch in Betracht, wenn der Berechtigte eine Zustimmung erteilt, obwohl ein wichtiger Grund erkennbar vorliegt (Ddorf ZMR 05, 971, 972; Hambg ZMR 04, 850, 851). Ein Verschulden kann auch darin liegen, dass zB der Verw die Zustimmung zwar rechtzeitig, jedoch ohne Nachweis seiner Verw-Eigenschaft in Form des § 29 GBO erteilt hat (Ddorf ZMR 03, 956, 957). Werden die WEigtümer oder der Dritte von einem Rechtsanwalt falsch beraten, müssen sie sich dessen Verschulden zurechnen lassen (§ 278 BGB).

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