Rn 226

§ 823 II als verhaltensbezogene Haftungsnorm betrifft Verstöße gegen gesetzliche Verhaltensregeln (in Abgrenzung zu den für die Haftung für Verkehrspflichtverletzung maßgeblichen richterrechtlichen Verhaltensgeboten). Anders als § 823 I ist die Haftung nach Abs 2 nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt und kann daher auch bei reinen Vermögensschäden greifen. Zudem wirkt schon der Verstoß gegen das Schutzgesetz haftungsbegründend, bei abstrakten Gefährdungsdelikten also bereits die Verletzung des jeweiligen Verhaltensgebots. Freilich muss dadurch letztlich ein Schaden verursacht worden sein (s.a. Dresd BeckRS 08, 17843); die Vorverlagerung des Schutzes bei § 823 II bleibt jedoch für quasinegatorische Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (Vor § 823 Rn 15) von Bedeutung.

 

Rn 227

Wegen der strukturellen Parallelen entsprechen sich auch die Voraussetzungen der Haftung nach § 823 II und derjenigen bei Verletzung von Verkehrspflichten weitgehend – bis auf die nach der hier vertretenen Auffassung erforderliche Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I bei der Haftung für Verkehrspflichtverletzung (s.o. Rn 3).

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