Rn 2

Grundfunktion des Deliktsrechts – wie des Privatrechts überhaupt – ist der Ausgleich widerstreitender Interessen, hier der Handlungsfreiheit des Schädigers und des Integritätsschutzes des Geschädigten. Dieser wird jedoch – ebenso wie die im Folgenden spezifizierten Funktionen – durch kollektive Systeme des Schadensausgleichs überlagert (krit zu den tradierten Funktionen mit gewichtiger Argumentation G Wagner VersR 20, 717, 721 ff: entscheidend seien die Prinzipien der ausgleichenden Gerechtigkeit und der ökonomischen Effizienz).

 

Rn 3

Die Ausgleichsfunktion als wichtigste Funktion des Deliktsrechts stellt vorrangig auf die Geschädigtenperspektive ab. Praktische Bedeutung bei der Auslegung der §§ 823 ff hat sie va für den Haftungsumfang (s insb BeckOGK/Spindler § 823 Rz 10). Für die Haftungsbegründung ist eine Ergänzung durch normative Elemente (wie insb das Verschuldensprinzip) erforderlich, denn die Ausgleichsfunktion setzt bereits das Bestehen eines Haftungssystems voraus. Sie wird teilw eingeschränkt durch Versicherungen sowie Systeme sozialer Sicherung. Manche mitunter zusätzlich genannten Funktionen, insb Befriedungsfunktion und Rechtsverfolgungsfunktion (zB Deutsch FS Medicus [09] 55, 62), können als besondere Ausprägungen der Ausgleichsfunktion betrachtet werden.

 

Rn 4

In zweiter Linie ist die Präventionsfunktion zu nennen: Das Bestreben, eine Ersatzpflicht zu vermeiden, soll zu möglichst sorgfältigem Verhalten führen; diese Funktion ist daher va für die Haftungsbegründung von Bedeutung. Bei fahrlässigem Handeln bzw Unterlassen kommt sie jedoch allenfalls mit Einschränkungen zum Zuge und wird ebenfalls durch Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs eingeschränkt (allerdings können auch versicherungsrechtliche Systeme Präventionsanreize setzen).

 

Rn 5

Fraglich und str ist, ob dem Deliktsrecht auch Straffunktion zukommt. Wenngleich eine Bestrafung des Schädigers ursprünglich keine Funktion des zivilen Haftungsrechts war, lassen sich heute teilw Sanktionselemente ausmachen, zB bei der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds oder beim Schadensersatz wegen Verletzung von Persönlichkeits- oder Immaterialgüterrechten (zum ›GEMA-Verletzerzuschlag‹ insb BGHZ 17, 376, 383; 95, 285, 288 ff; GRUR 90, 353, 355 mwN). Die Grenze zur Prävention ist schwer zu bestimmen, da Prävention – neben Vergeltung – auch eine Funktion von Strafe sein kann. Fraglich ist, ob die Straffunktion bei der Umsetzung europäischer Richtlinien, die häufig verlangen, dass Sanktionen ›wirksam, verhältnismäßig und abschreckend‹ sein müssen, an Bedeutung gewinnt (zB Art 15 2 RL 2000/43/EG, ABl 2000, L 180/22; Art 17 2 RL 2000/78/EG, ABl 2000, L 303/16; Art 18 1 RL 2006/54/EG, ABl 2002, L 269/15; Art 3 II RL 2004/48/EG, ABl 2004, L 157/45; Art 13 2 RL 2005/29/EG, ABl 2005, L 149/22). Da die Richtlinien aber nicht ausschließlich auf zivilrechtliche Sanktionen abstellen, erfordern sie nicht die Einführung einer – im deutschen Zivilrecht noch immer als systemwidrig anzusehenden – Straffunktion in das Deliktsrecht.

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