Rn 61

§§ 280 III, 281–283 gelten auch für den Fall, dass eine Leistung unter einem Vertrag oder sonstigen Schuldverhältnis nicht wie geschuldet erbracht wird, für das es an einer besonderen gesetzlichen Regelung zur Schlechterfüllung fehlt (aA Grüneberg/Grüneberg § 280 Rz 16; Jauernig/Stadler § 280 Rz 11). Nicht Wortlaut, nicht Zweck, nicht Entstehungsgeschichte und nicht das System erfordern diese Beschränkung; vielmehr widerspricht die Gegenauffassung der §§ 280 ff zugrunde liegenden Idee einer von Vertrags- und Störungstyp unabhängigen allgemeinen Regel. Entscheidend ist allein die Qualifikation des Schadens und damit die Frage, ob ein Erfüllungsanspruch auf Beseitigung des Leistungsdefizits besteht.

 

Rn 62

In der Sache geht es va um die von den §§ 611 ff, 662 ff, 675, 677 ff, 688 ff, 705 ff geregelten Rechtsverhältnisse. Für bereits eingetretene Schäden aus ärztlichen Kunstfehlern oder Falschberatungen (s BGHZ 124, 128, 138) wird es für die Ersatzfähigkeit vielfach schon mangels Nachholbarkeit (s § 283 sowie § 281 Rn 15) keiner Fristsetzung mehr bedürfen. Das dürfte freilich bei einer zunächst nur tlw gelungenen Schönheitsoperation regelmäßig anders sein, sofern die Nachbesserung dem Patienten nicht unzumutbar ist (§ 281 II Alt 2; s dort Rn 19). Schlechte Prozessführung oder falsche Beratung durch einen Rechtsanwalt sind ebenso erfasst, wie die falsche Beratung durch eine Bank, die Verletzung bestimmter Beitragspflichten (s BGH NJW 83, 1188 [BGH 04.03.1982 - I ZR 107/80]) eines Gesellschafters oder die Überschreitung seiner Geschäftsführungsbefugnisse (s Köln NJW-RR 95, 547, 548 [OLG Köln 16.02.1994 - 2 U 186/92]).

 

Rn 63

Zu beachten ist freilich, dass bei einer vielfach denkbaren Verbindung des Schadensersatzes mit einer Vertragsbeendigung iRe Schadensersatzes statt der ganzen Leistung dessen Voraussetzungen (Fristsetzung oder Entbehrlichkeit + Überwindung der Geringfügigkeitsschwelle; s § 281 Rn 2835) erfüllt sein müssen; nicht selten wird eine Abmahnung nach § 281 III (s § 281 Rn 9) erforderlich sein. Auch insoweit ist die Ersatzfähigkeit für jeden Schadensposten einzeln zu beurteilen.

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