Rn 78

Umweltgüter als solche sind idR keine als ›sonstige Rechte‹ schutzfähigen privaten Güter, weil sie weder einem Einzelnen zugewiesen sind noch Ausschlussmöglichkeiten bestehen (vgl auch MüKo/Wagner § 823 Rz 354 f; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 88; teilw abw Staud/J Hager § 823 Rz B 189). Zu umweltschützenden Verkehrspflichten s.u. Rn 167 f.

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