Rn 4

Der Forderungsübergang darf nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (§ 774 I 2). Bei einer Teilbefriedigung geht das restliche Pfandrecht des Gläubigers dem des Verpfänders trotz Gleichrangigkeit mit der Folge faktisch vor, dass der Gläubiger dem Herausgabeanspruch des Verpfänders (§ 1251 I) ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann. Zur Konkurrenz § 774 Rn 20 f.

 

Rn 5

Neben der übergegangenen Forderung hat der Verpfänder einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670, wenn er die Sache im Auftrag des Schuldners verpfändet hat oder die Voraussetzungen der GoA vorliegen. Die Einwendungen des Schuldners aus dem Rechtsverhältnis mit dem Verpfänder bleiben auch insoweit erhalten (§ 774 I 3, dort Rn 23 f).

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