Rn 40

Str ist die Behandlung von Eigentumsverletzungen, die vom Geschädigten auf Veranlassung des Schädigers herbeigeführt wurden, bei denen der Geschädigte also die letzte Ursache gesetzt hat. Hier wird teilw eine Haftung nach § 823 I abgelehnt (zB Larenz/Canaris § 76 II 3 f; Stoll JZ 88, 153 ff [BGH 30.06.1987 - VI ZR 257/86] – zu einer Körperverletzung), zT aber auch bejaht (zB Staud/J Hager § 823 Rz B 87; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 131; Erman/Wilhelmi § 823 Rz 29; zur vergleichbaren Situation bei einer Körperverletzung BGHZ 101, 215, 218 ff). Entscheidend dürfte sein, ob im konkreten Fall das Eingreifen des Geschädigten den Kausalzusammenhang unterbricht oder ob die Handlung des Schädigers die entscheidende (und dann weiterhin maßgebliche) Ursache für die nachfolgende Rechtsgutsverletzung ist.

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