Rn 58

Aus dem alten Recht – ohne Not – übernommen ist der Begriff des Mangelfolgeschadens, auch Begleitschaden. Die Begrifflichkeit sollte unter dem neuen Recht nicht weiter verwandt werden (Jauernig/Stadler § 280 Rz 12; Grigoleit/Riehm AcP 203 [2003] 727, 732; Schubel JuS 02, 313, 319). Als Mangelfolgeschaden wird nach herkömmlicher Auffassung der vom Mangelschaden abzugrenzende Schaden an anderen Rechtsgütern des Gläubigers einer mangelhaften Leistung bezeichnet (Grüneberg/Grüneberg § 280 Rz 18). Bsp sind etwa ein durch einen Mangel der Elektroinstallationen eines Neubaus ausgelöster Brand oder eine Haftungsbelastung des Käufers einer mangelhaften Maschine zur Herstellung von Papiertüchern ggü seinen Kunden, die ihn wegen Rostflecken in den Papiertüchern, die durch den Mangel verursacht worden sind, in Anspruch genommen haben.

 

Rn 59

Schäden dieser Art werden nach verbreiteter Auffassung nicht von §§ 280 III, 281 ff erfasst, sondern nur auf der Basis von § 280 I abgerechnet (Jauernig/Stadler § 280 Rz 4; Grüneberg/Grüneberg § 280 Rz 18). Wird der Vertrag ohnehin insgesamt ›liquidiert‹, sei es, dass der Gläubiger vom Vertrag zurücktritt und Schadensersatz oder nach § 281 I Schadensersatz statt der Leistung verlangt, dann gehen die Mangelfolge- oder Begleitschäden wohl auch nach hA im Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf (vgl Jauernig/Stadler § 280 Rz 12). An dieser Lösung ist zutr, dass insoweit eine Nachfristsetzung für die Ersatzfähigkeit des Schadens vielfach nicht erforderlich ist. Allerdings lässt sich dieses Ergebnis auch durch die Anwendung von § 283 S 1 erreichen, weil die Beseitigung des Schadens im Wege der (Nach-)Erfüllung nicht möglich ist. Auf die Frage der Qualifikation kommt es daher im Ergebnis regelmäßig überhaupt nicht an. Eine Ausnahme davon ist jedenfalls dort denkbar, wo es bei der erbrachten Leistung gerade um Eingriffe in weitere Rechtsgüter des Gläubigers geht: So stellt sich im Falle einer – auf einem Mangel des verwandten Mittels beruhenden – fehlerhaften Haarfärbung durch einen Friseur (§ 633 II Rn 13 ff) durchaus die Frage einer Nachbesserung, die dann nach den allgemeinen Regeln insbes zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung zu beantworten ist. Das kann sogar für einen nach § 253 II ersatzfähigen, immateriellen Schaden gelten. Die Kategorie des Mangelfolgeschadens ist daher nicht mehr als ein starkes Indiz für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

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