Rn 182

Die allg deliktsrechtliche Produkthaftung wurde durch Fortbildung der Haftung nach § 823 I unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze über die Verletzung von Verkehrspflichten entwickelt (grundl BGHZ 51, 91). Grundgedanke ist, dass die Herstellung sowie das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte besondere Sorgfaltspflichten (Verkehrspflichten) begründen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Die Rspr hat im Laufe der Jahre zahlreiche produkthaftungsspezifische Verkehrspflichten entwickelt (Rn 183 ff). Hinzu treten Beweiserleichterungen für den Geschädigten (Rn 200 ff), die den Besonderheiten der Produkthaftung Rechnung tragen und ihre Nähe zu anderen Berufshaftungen, insb zur Arzthaftung, verdeutlichen.

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