Rn 1

§ 122 schützt das Vertrauen auf die Gültigkeit einer nach § 118 nichtigen oder gem §§ 119, 120 wirksam angefochtenen Willenserklärung. Als Korrektiv der Nichtigkeit ist eine auf dem Veranlassungsprinzip (BGH NJW 69, 1380) beruhende verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht normiert.

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