Rn 185

Der gesamte Fabrikationsprozess vom Rohstoffeingang bis zum Warenausgang ist so zu organisieren, dass das Inverkehrbringen mangelhafter, gefährlicher Produkte so weit wie möglich ausgeschlossen wird (s zB BGHZ 105, 346, 352). Der Produzent haftet aber nach § 823 I (anders als nach § 1 I ProdHaftG) nicht für sog Ausreißer, also mangelhafte Einzelstücke, deren Fehler sich nicht vermeiden ließen (s BGH VersR 56, 410, 411; BGHZ 51, 91, 105 f; 129, 353, 358 – zum ProdHaftG). Teilweise wird jedoch angenommen, dass die Anforderungen an die sorgfältige Fabrikation so hoch seien, dass Ausreißer praktisch kaum noch auftreten könnten (zB Erman/Wilhelmi § 823 Rz 117; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 313). Neben der sorgfältigen Fertigung des Produkts sind insb Qualitätskontrollen erforderlich. Ihr Umfang und das Verhältnis zur Sorgfalt im Fabrikationsprozess selbst sind jedoch problematisch und str (s nur BeckOGK/Spindler § 823 Rz 648 mN): Die Rspr stellt teilw hohe Anforderungen (zB Ddorf NJW 78, 1693 [OLG Düsseldorf 24.01.1978 - 4 U 154/77]; Hamm OLGZ 90, 115, 118; Köln NJW-RR 91, 740 [OLG Köln 16.11.1990 - 19 U 129/89]; Grenzen: Köln NJW 06, 2272 f). Umfang und Intensität der Qualitätskontrollen (zB Stichproben oder umfassende Ausgangskontrolle) hängen jedoch letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH VersR 78, 538, 540; BGHZ 104, 323, 333 ff); die Kontrollen ergänzen lediglich die Pflicht zur technisch sorgfältigen Produktion (BGHZ 105, 346, 352). Aus diesen Elementen dürfte sich letztlich eine ergänzende Funktion der Kontrollpflichten herleiten lassen, dh die Anforderungen sind umso höher, je größer die Wahrscheinlichkeit für nicht mit zumutbarem Aufwand vermeidbare Fehler beim Fabrikationsvorgang selbst ist. Zur im Zusammenhang mit der Fabrikation ebenfalls erforderlichen Befundsicherung s.u. Rn 202.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge