Rn 54

Der Schutz ›sonstiger Rechte‹ stellt innerhalb des § 823 I einen – begrenzten – Auffangtatbestand dar. Erfasst sind nach hM nur absolute Rechte, die ggü jedermann durchsetzbar sind. Merkmale sind jedenfalls Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion (Staud/J Hager § 823 Rz B 124 mwN), umstr ist, ob auch soziale Offenkundigkeit (dafür zB MüKo/Mertens 3. Aufl 97 § 823 Rz 123; Larenz/Canaris § 76 I 1c; krit zB Hüffer ZHR 97, 867, 869) und Eigentumsähnlichkeit (dafür zB RGZ 57, 353, 356; dagegen spricht insb die Gesetzgebungsgeschichte, s Soergel/Spickhoff § 823 Rz 86 mwN; Schiemann FS Deutsch [09] 895, 899 f) dazugehören. Das Kriterium der sozialen Offenkundigkeit erscheint für eine klare Abgrenzung zu undeutlich. Der Streit um die Eigentumsähnlichkeit war va für das heute anerkannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Bedeutung. Um weitere Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten und Zweifelsfragen zu vermeiden (Bsp: Ist das Namensrecht ›eigentumsähnlich‹?), sollte auch Eigentumsähnlichkeit nicht vorausgesetzt werden. Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion dürften idR hinreichende Abgrenzungskriterien liefern.

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