Rn 2

Das BGB gibt keine Legaldefinition des Begriffes Verschlechterung, obwohl es ihn häufig verwendet (vgl §§ 292, 347, 602, 606, 644 I, 645, 848, 1050, 1057, 1133, 1135, 1226, 2132). Dem Wortstamm ›schlecht‹ ist dabei an sich noch keine Aussage zu entnehmen: Ob etwas als schlecht oder gut zu bezeichnen ist, verbleibt einer subjektiven Betrachtung und ist oftmals von Begleitumständen abhängig. Entscheidend ist demnach die Veränderung einer Sache vom status quo zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Richtung eines anderen, nach der Verkehrsanschauung objektiv betrachteten, geringeren (Wert-)Zustandes, der insoweit Nachteile für den Eigentümer mit sich bringt. Zu den häufigsten Gründen für eine Verschlechterung zählen Nichteinhaltung von Wartungsintervallen, unterlassene Reparaturen mit einhergehender Substanzbeeinträchtigung oder auch die bloße Beschädigung durch (weiteren) Gebrauch. Zur Problematik der Rückabwicklung einer ZV: Celle Urt v 9.8.06 – 3 U 92/06.

 

Rn 3

Eine Definition kann wie folgt gegeben werden: Eine Sache wird verschlechtert, wenn der Besitzer durch Tun oder Unterlassen deren Zustand ggü dem Zustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit so verändert, dass sich der objektive Verkehrswert ggü dem Wert vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit vermindert. Dies gilt auch bei der Belastung des Eigentums mit einem Recht (MüKo/Raff § 989 Rz 5).

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