Gesetzestext
Rn 1
§ 1135 begründet ohne Beschlagnahme ein Recht des Hypothekengläubigers, die ihm nach §§ 1133, 1134 zustehenden Rechte auch hinsichtlich von Zubehör auszuüben. Wann Zubehör für die Hypothek haftet, ergibt sich aus § 1120; wann die Haftung erlischt aus §§ 1121, 1122. Von Bedeutung ist insb, dass die Haftung durch Aufhebung der Zubehöreigenschaft erlischt (§ 1122 II); hierin allein liegt keine Verschlechterung des Grundstücks. Ob eine Entfernung oder Aufhebung der Zubehöreigenschaft entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zugleich eine Verschlechterung des Grundstücks darstellt – was nicht immer der Fall ist –, bleibt wegen § 1135 unerheblich. Für Früchte, Miet- und Pachtzinsforderungen gilt § 1135 nicht.
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