Gesetzestext

 

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

 

Rn 1

§ 1135 begründet ohne Beschlagnahme ein Recht des Hypothekengläubigers, die ihm nach §§ 1133, 1134 zustehenden Rechte auch hinsichtlich von Zubehör auszuüben. Wann Zubehör für die Hypothek haftet, ergibt sich aus § 1120; wann die Haftung erlischt aus §§ 1121, 1122. Von Bedeutung ist insb, dass die Haftung durch Aufhebung der Zubehöreigenschaft erlischt (§ 1122 II); hierin allein liegt keine Verschlechterung des Grundstücks. Ob eine Entfernung oder Aufhebung der Zubehöreigenschaft entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zugleich eine Verschlechterung des Grundstücks darstellt – was nicht immer der Fall ist –, bleibt wegen § 1135 unerheblich. Für Früchte, Miet- und Pachtzinsforderungen gilt § 1135 nicht.

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