Gesetzestext

 

(1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.

(2) 1Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlässt.

 

Rn 1

§ 1134 I begründet einen Unterlassungsanspruch und ist zugleich Schutzgesetz iSd § 823 II (BGH NJW 85, 376; Tiedtke NJW 85, 1305 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 244/83]). Ein positives Tun zur Beseitigung eingetretener Veränderungen kann aus § 1134 I nicht verlangt werden (str), insoweit kommen nur die Maßnahmen nach § 1134 II in Betracht.

 

Rn 2

§ 1134 erfordert wie § 1133 eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung. Sie muss auf einer Einwirkung des Eigentümers (§ 1134 I) oder einer Unterlassung (§ 1134 II 2) beruhen.

 

Rn 3

§ 1134 II 2 setzt voraus, dass der Eigentümer dem Hypothekar ggü verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen ›Beschädigungen‹ zu treffen. Wie bei § 1133 (s § 1133 Rn 2) geht es nur um tatsächliche Ereignisse; deshalb verpflichtet § 1134 II 2 nicht zu einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung (Dresd OLGR 34, 213) und auch nicht zur Aufrechterhaltung von Versicherungen. Allerdings kann eine Versicherung die Besorgnis einer Gefährdung beseitigen und damit Ansprüche aus § 1134 II 2 ausschließen.

 

Rn 4

Welche Maßnahmen angeordnet werden können, richtet sich nach der Art der Gefährdung; ausgeschlossen ist in jedem Fall ein Veräußerungsverbot (arg § 1136; aA Rostock OLGR 36, 178). IdR erfolgt die Anordnung durch einstweilige Verfügung (§§ 935 ff ZPO).

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