Rn 2

§ 1133 stellt lediglich auf eine Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes ab; die Ursache ist gleichgültig. Es kommen also sowohl Handlungen des Eigentümers (zB Gebäudeabbruch, Rostock OLGR 41, 17) als auch Naturereignisse in Betracht. In jedem Fall muss es sich um tatsächliche Ereignisse handeln; Beeinträchtigungen der rechtlichen Situation (zB Pfändung von Mieten, OLG Breslau OLGR 18, 171; Kündigung der Feuerversicherung, aA BGH NJW 89, 1034 [BGH 29.09.1988 - IX ZR 39/88]) sind ebenso wenig eine Verschlechterung wie die gewöhnliche Wertminderung eines Gebäudes durch Zeitablauf (anders, wenn der Eigentümer das Gebäude verfallen lässt, München OLGR 32, 389). Die Verschlechterung muss das Grundstück selbst betreffen; eine Verschlechterung von Zubehör fällt unter § 1135; allerdings kann eine Entfernung von Zubehör eine Verschlechterung des Grundstücks selbst sein (KG OLGR 29, 359).

 

Rn 3

Die Verschlechterung hat nur dann Rechtsfolgen, wenn sie zu einer Gefährdung der Hypothek führt, deren Inhaber die Rechte aus § 1133 geltend machen will. Ob sie zu bejahen ist, hängt deshalb von Rang und Höhe der Hypothek ab.

 

Rn 4

Erforderlich ist weiter eine Fristsetzung durch den Gläubiger; die Setzung einer unangemessen kurzen Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf (wie § 281 Rn 8); die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Eigentümer die Beseitigung der Gefährdung von vorneherein ablehnt (wie § 281 II). Mit fruchtlosem Fristablauf ist der Anspruch des Gläubigers entstanden und erlischt auch bei späterer Verbesserung grds nicht; eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach erfolgter Verbesserung kann aber gegen Treu und Glauben verstoßen.

 

Rn 5

Der Anspruch des Hypothekars setzt weiter voraus, dass keine anderweitige Hypothekenbestellung erfolgt ist. Denkbar ist sowohl eine Hypothekenbestellung an einem anderen Grundstück des Eigentümers als auch am Grundstück eines Dritten. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann auch eine Rangverbesserung der (unveränderten) Hypothek ausreichend sein.

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