Rn 214

Die Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung, Sicherheitsaufklärung) ist erforderlich, um die notwendige Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess (›compliance‹) zu gewährleisten (s dazu insb BGH NJW 05, 427, 428; BGHZ 162, 320, 323; 163, 209, 217 ff; NJW 09, 2820 Rz 8 ff; VersR 18, 1192 Rz 11, alle mwN; Frahm NJW 22, 2899, 2899 f; zur Abgrenzung zum Befunderhebungsfehler insb BGH VersR 17, 888 Rz 15 ff; eingehend zur Sicherungsaufklärung Hausch VersR 07, 167 ff). Sie betrifft zB Schutzmaßnahmen, Warnhinweise oder Modalitäten der Medikamenteneinnahme, aber auch die Weiterleitung von Informationen über bedrohliche Befunde (BGH VersR 18, 1192 Rz 11). Zur nachträglichen Sicherungsaufklärung bei Gefahr einer HIV-Infektion durch Bluttransfusion und zur Erstreckung des Schutzbereichs auf den Ehepartner BGHZ 163, 209, 217 ff, dazu Katzenmeier NJW 05, 3391 ff. Bei Verletzung der Pflicht zur Sicherungsaufklärung kann ein Behandlungsfehler vorliegen (BGH NJW 09, 2920 Rz 8; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 386 mwN); ein Mitverschulden, zB wegen mangelnder Mitwirkung, kann dem Patienten nur angelastet werden, wenn er insoweit hinreichend aufgeklärt wurde (BGH NJW 97, 1635 f [BGH 17.12.1996 - VI ZR 133/95] mwN; 09, 2820 Rz 14).

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